Abschn.il Das Geld, Cap.IV.Z. 108. Creditgeld. JnSbes, Papierg. Papierwahrg-1211
allen, oder doch bei gewissen Zahlungen annehmen °°): s. g. Steuer-fundation, welche nichtmit der möglichen weitergehenden, aberregel-mäßig nur publicistischcn Einlösungsverpflichtung verwechselt werdendarf. Dieser Zwang zur Annahme ist ein durchaus privatrechtlicher —die öffentliche Kasse, welche die Annahme zum Ncnnwerth verweigerte,käme in Verzug, es wäre Deposition statthaft u. f. f. Da nun Je-dermann an den Staat Zahlungen zu entrichten hat, so genügt diesernur relative Zwangskurs vollkommen, um das Papiergeld zu einemvon Jedermann im Staate gerne zum Nennwerth genommenen Zahl-mittel zu machen, so lange nicht die Masse des Papiergeldes denBelauf dieser Zahlungen einerseits und das Bedürfniß nach bloßenMetallsurrogaten andererseits überschreitet. Scheidemünze und Pa-piergeld sind so zwar nur entlehntes, fictives Geld, gelten aber dochauch rechtlich in gewissem Umfange als gesetzliches Zahlmittel, somitals Geld.
Anomal dagegen ist der unbeschränkte Zwangskurs der Scheide-münze so) und der Zwangskurs des Papiergeldes gegen Jedermann.Dieser Zwangskurs, welcher zugleich ein Zwangskurs zum Nennwerthzu sein Pflegt und an welchen sich mitunter sogar ein Verbot entge-gengesetzter Uebereinkunft — insbesondere der Zahlungsausbedingungvon Courantgeld oder überhaupt Metallgeld — knüpft^), macht
66) Anomalerweise besteht auch eine umgekehrte Verpflichtung, Zahlungen anöffentliche Kassen theilweise bei Strafe in Papiergeld zu leisten: Preutz.Cab, Ordre v. 21. Dec. 1824 VI. VII. Verb, mit Cab. O. v. 14. October1827. Aehnlich schon bei den Oesterreichischen Bancozetteln 1762, fürwelche ursprünglich kein absoluterZwangökurs bestand (Wagner, Zeitschr.f. Staatswissensch. XVII. S. 683. 636. 602 ff.).
67) Oben Not. 29. O. Michaelis, Meiteljahrsschr. für Volksw. III. S. 103.-68) So des Russischen Kupfergeldes im 17. Jahrhundert. Brückner, Fi-
nanzgesch. Studien S. 26 ff.69) So das Französ. Ges. v. 18. Sept. 1790 Art. IV. und vom 1. (Zerminslsn IV. i.4. April 1796), beseitigt durch Ges. v. 6. tlivrm. ->» IV.(23. Juli 1796); der ZwangskurS völlig beseitigt durch Gesetz vom16. pluv. sn V, (4. Febr. 1797). vgllo? s. v. pspier monnsie §. 16.16. 30. Ferner das Oesterr. Finanzvat. vom 20. Februar 1811 — s. oben§. 104 Not. 11. Desgleichen das Amerikan. Ges. v. 3. März 1863 undnamentlich vom 20. Juni 1364, welches aber bereits am 30. Juni zu-rückgenommen werden mußte. <v. Hock S. 461. 479). So auch bei dennominell einlöslichen Russischen Reichs-Credit-Billeten seit 1841: Gold-man S. 68 ff.