Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1218
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1218 Drittes Auch. Die Waare.

nur dann maßgebend, wenn und soweit das Papiergeld Währungwar und bez. ist ^).

3) Die Moeredilnamere. Insbesondere ZZanknoten8. 109.

Alle Geldcrcditpapicre beruhen principiell nur auf Einlösungs-credit '), sind Urkunden über ein Versprechen oder über eine An-weisung auf eine Summe Metallgeldes ^) oder eiue Anzahl Geld-stücke"). Der Aussteller, wer es auch immer sein mag, auch derStaat, kann durch Klage gezwungen werdendste auf jederzeitigesVerlangen oder zu einer gewissen Zeit in wirklichem Gelde derbednngenen Münzsvrte, ev- in Währung^) einzulösen, bez. fürihre rechtzeitige Einlösung Sorge zn tragen. Sie sind nichtGeld",sowenig das Versprechen oder die AnweisungZahlung" istDieZahlung mit ihnen ist daher, wenn überhaupt als Liberation ge-meint, an sich immer nur ciatio in solntum und aufgeschobene, nicktdefinitive Zahlung °). Allein sie können als Zahlmittel verwendet

62) Oben 8 104 Not. 61 ss. 104 Not. 24.*) Die Theorie dieser Papiere wird hier nur nach Einer Seite iu Betrachtgezogen, nämlich als Mclallgcldzcichen. Die Darstellung der Gcsammttheorie gehört Abschn. III. an.

1) S. §. 107.

2) Unter der Papicrgclowährung (§. 103) auch wohl auf eine Summe Pa-piergeld, wo dann freilich rechtlich das Papiergeld dem Metallgeld gleich-steht.

3) Oben §. 10S Not. 20.3s) S. §. 106 Not. 26 ff.

4) Oden §. 107.

b) Kuuhe, Jnhaberp. S. 44Y. 487. Nugcr, Jnhabcrp. S. 7. Voigtel,Zeilschr. f. NcchtSpfl. nnd Gcschgcb. in Preußen I. S. 446 ss. Llievs-Ii>-r, u. 64. Lczcichucnd und wie gegen neuere Irrthümer gerichtet,sagt in einem, Danzigcr Schbppenbnch v. 1575 (Ncumann, Geschichtedes Wechsels im Hausagcbict S. 165 Not. 207) berichteten Falle der Gläu-biger, welchem Schuldscheine Dritter als Zahlung angeboten werden: nenni»a» auffsvlctiö «.ise milt IiaiilNlscliritten sctiulllt nglilemi kondtli, mücliteman solcliv IisiiiUsclu'issltvn» »c>» »iacl»!»n unäe pittsclu'r uiulerilruckonunä en be^allluiixe xebenn.