Abschn, II. Das Geld. Cap. IV. 108 Papiergeld JnSbes. Papierg. Papierwährg. 1217
lung bis zur Unkenntlichkeit^) und durch Einlösung bez. Tilgung?°).Das Staatspapiergeld überdies durch Verrufung ^^); theilweise durchHerabsetzung im Nennwerth endlich, trotz Zwangökurses, durchderogatorische Gewohnheit^"), und zwar entweder vollständig: eswird von Niemand überhaupt in Zahlung genommen, oder es wirdnur noch zu wechselndem Kurse in Zahlung genommen. Der Zwangs-kurs zum Nennwerth verwandelt sich in Zwangskurs zumKurse. SolcheGewohnheit zeigt sich entweder darin, daß constant und allgemein diePreise der Waaren verschieden berechnet werden, je nachdem dieZahlung in Metall oder in Papiergeld erfolgt bez. erfolgen soll;oder darin, daß constant und allgemein der Banquier Metall gegenPapier nur um ein die gewöhnliche Wechslerprovision übersteigendesAgio wechselt. In solchem Falle versteht sich eine bedungene Geldschuldim Zweifel in Papier, und ist der Kurs des Papiergeldes zur Zeitder Schuldbcgründung für die Höhe der Schuld bestimmend ^°). Ist eineGeldschuld in Papiergeld ausgedrückt, oder wird eine Geldschuld in Papier gezahlt, so ist an sich der Kurs des Papiergeldes ^), HingegendessenNennwerth für die Berechnung des Schuld- oder Zahlungs-Werthes
über 15 fl, Mill. 3,16 fl. per Kopf. S. übrigens noch oben Not. 24und Hildebrand's Jahrb. Jahrg. S. Bd. I. S. 70—79.
74) Z. B. Preuß. Ges. v. 14. Mai 18S5 und 25. Mai 1357, mit vorbehal-tenen Ausnahmen. Dazu zahlreiche Verordnungen. S. §. 109 Not. 12und oben §. 104 Not. 3. 44. 68.
75) Oben Not. 19. 20.
76) S. Not. 77. Oben §. 104 Not. 73. Nebenius S. 493 ff.
77) Oben §. 104 Not. 67. Ueber die „Einberufung und Präclusion" des Preuß.Papiergelds s. Keyßner a. a. O. S. 112 ff. Vertrag v. 26. März 1849zwischen den Deutschen Bundesstaatcn, mit Ausnahme Oesterreichs undBayerns (Preuß. G.S. 1650 S. 399). Ueber die Nachtheile s. Keyßnera. a. O. Ausgeschlossen unter den Thüringen 'schen Staaten durch Ueber-einkunft v. 21. Januar 1856.
78) Oben Z. 104 Not. 69.
79) Oben §. 104 Not. 66.
80) Oben §. 105 Not. 55. Sachs. G.B. §. 671. Unklar Mittermaier,D. Privatr. K. 273. Not. 8.
81) Die Argumentation Wagner's, Staatswörterbuch VII. S. 663 ff., s. auchSchaffte S. 157, gegen die ausschließliche Zugrundelegung des Kursesfür diesen Fall ist darum hinfällig, weil überhaupt das Werthverhältnißdes Geldes zu andern Gütern rechtlich nicht in Betracht kommt. Oben§. 105 Not. 64 ff.