Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn.II. DaöGeld. Cap.IV. Z.I09. Gcldcreditpapiere. JnSbes. Banknoten. 1229

geschäft ^°). Particulär jedoch ist sie zweckmäßig dem staatlichenPapiergeld in zahlreichen Beziehungen gleichgestellt: Beschränkungder Vindication , der Mortification, Ausschluß der Außerkurs-setzung , schärfere Bestrafung der Verfälschung

Noch näher dem Papiergeld steht die entartete Banknote.So ist diejenige zu bezeichnen, welcher gewisse Eigenschaften beigelegtsind, welche nur beim Papiergeld sich finden können: die Uneinlös-lichkeit, oder der ZwangskurS °"). Auch diese bleibt noch immer eineSpielart zwischen dem Creditgeld und dem reinen Geldpapicr, dennder Inhaber hat eine, wenn auch zeitweise unklagbare Forderungauf Einlösung Sie nähert sich bald mehr der reinen Banknote,bald mehr dem Staatspapiergeld, sie wird endlich wohl gar wirklichesStaatspapiergeld, und dann in der Regel uneinlöslicheS mit vollemZwangskurs °2). Die häufigsten Fälle sind:

1) Jedermann darf die Einlösung der Banknote in Währung(Metall- und Papiergeld) von der Bank verlangen^) und keine

46) ciievgliki-, lourn. lies Leon. 1867 I. I>. 202 fs. S. oben S. 463(Zettelgcschäft).

47) Preuß. Bankordnung §. 34. Statuten anderer Preuß. Banken: Keyh-ner a. a. O. S. 132. Slscleock p. 223 ff. S. auch Zcitschr. f. Han-delsrecht VIII. S. 297.

48) Hubner, Banken I. S. 66. 67. Kuntze, Jnhaberp. S. 437. Preuß.Bankordnung §. 34. Kehhner a. a, O.

49) Kuntze, Jnhaberp. S. 487. Viel weiter in der Gleichstellung z. B.Preuß. Strafgesetz«. §. 124.

60) Ursachen: Nebenius S. 93 ff.

51) So bei suspendirter Einlösuugöverpflichtung der Bank Not. 66,

62) So sind durch Ges. v. 6. Mai 1866, vgl. Ges. v, 26. August 1866, dieNoten der Oesterreich. Nationalbank von 1 und 5 fl, (112 und bez. 138Mill. fl.) zu Ocsterreichischen Staatsnoten nmgewandelt worden, mit fastabsolutem Zwangökurs, aber mit dem Vorbehalt, Art und Zeitpunkt derEinlösung zu bestimmen eine wahre Zwangsauleihe bedenklichster Art,durch welche an Stelle des gesetzlich znr Einlösung (vom I.Jannar 1367ab) verpflichteten Schuldners, der Nationalbank, der Staat ohne Einlös-ungsverpflichtnug getreten ist, zugleich aber Bank und Banknotenbesitzererheblich beeinträchtigt sind.

63) Daß die Bank die sofortige Einlösungspflicht thatsächlich dnrch Auszahlungin kleiner Eourautmünze Paralysiren kann, kommt natürlich rechtlich nichtin Betracht.

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 7g