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Dritte« Buch. Die Waare.
Privatperson braucht sie als Zahlmittel anzunehmen; aber nichtallein die Bank, sondern auch die Staatskassen sind zu deren An-nahme zum Ncnnwerth verbunden. Sie hat also nur Zwangskursgegen (die Bank und) die Staatskassen^).
2) Jedermann darf die Einlösung der Banknote von der Bankverlangen, aber Jedermann muß auch die Note zum Nennwerth inZahlung nehmen. Der Zwangskurs besteht allgemein, ausgenommenzu Gunsten der Bank °°).
3) Die Einlvsungsverpflichtung der Bank ist suspendirt undJedermann, natürlich auch die Staatskasse, muß die Noten zumNennwerth in Zahlung nehmen. Sie haben vollen Zwangskurs °°).
64) So in Preußen für die Noten der Prcuß. Bank: La. vom 29. Octo-ber 1766 Art. 7. II. Bank-Ordnung vom 6. Oktober 1846 §. 32. 33.„Der Umlauf dieser Noten ist im ganzen Umfange Unserer Staaten ge-stattet; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen statt baarcnGeldes, sowie statt der Kassenanweisungen angenommen werden; imPrivatverkehr soll aber Niemand zur Annahme gezwungen sein". Preuß.Cab. Ord. vom 9. Juni 1847. Ges. vom 7. Mai 1366. Für die Pri-vatbanken: §, 12 der Normativbedingungen vom 26. September 1843:„Die Noten der Privatbanken vertreten in Zahlungen die Stelle des klin-genden Geldes. Es besteht kein Zwang zu deren Annahme". Gleiches galtauch von den jetzt in Prcuß. Kassenscheine, s. Ges. v. 29. Februar 1663,umgewandelten Noten der Nassauischen Landesbauk: Preuß, V. v. 24. Au-gust 1867 §. 6. Gleiches galt ferner zeitweise in den Vereinigten Staaten von Amerika , (v. Hock, Finanzen S. 431).
Selbstverständlich ist die Annahmeverpflichtung der Staatskassen unterdem zweiten und dritten Systeme, z. V. Oesterr. V. v. 30. August 1363S- 4.
66) So die Noten der Bank von England , definitiv seit 1833. So sollte essein mit den Noten der Oesterreich. Nationalbank vom 31. December 1866ab, nach den Bestimmungen der Baukakte vom 6. Jannar 1363. In denVereinigten Staaten Amerika's sind die Noten der s. g. „Nationalbanken "nach den Gesetzen v. 26. Febr. 1863 und 30. Juui 1864. §.23 gesetzlichesZahlmittel gegen die Staatskassen, ausgenommen für Zölle ls- auchobcu §. 108 Not. 66) nnd gegen Jedermann, sofern sie von der Staats-kasse ausgegeben werden, ausgenommen für Zinsen und Capital einesTheiles der Staatsschuld (v. Hock, S. 463. 731 ff.).
66) So wurde» durch die NestrictiouSacte v. 1797 die Baarzahluugen derBank von England suspendirt, und diese Suspension bis zum Jahre 1821aufrechterhalte», im Jahre 1810 dazu der absolute Zwangskurs der Bank-