Vorwort.
XI
welchen sich die Preußischen Entwürfe in allen einschlägigen Theilenanlehnen. Der Wortlaut der Entwürfe, der Motive und der Nürn-berger Bcrathungsvrotokolle ist, wo erforderlich, wörtlich mitgetheilt,so daß die Entstehungsgeschichte jedes Artikels sich mit Sicherheitübersehen läßt. Ucberall habe ich darauf Bedacht genommen, nichteinzelne aus dem Zusammenhang gerissene Stellen der Vorarbeiten,welche nur zu häufig gauz ungcgründete Schlüsse über den Inhaltder angenommenen Ncchtssätze hervorrufen, sondern deren Gesammt-heit darzulegen, glaubte aber auch, daß diese den Leser unmittelbaran die Quellen führende Darstellung vor einer nur zusammenfassen-den Verarbeitung derselben den Vorzug verdiene. Doch sind diese,wie sonstige geschichtliche, dogmcngcschichtlichc uud casnistische Erörter-ungen, um den Text nicht zn überladen, meist in die Noten ver-wiesen. Gleiches gilt von den EinführungSgcsetzcn, der neueren Li-teratur und den Entscheidungen der Gerichte, soweit sie während desDruckes vorlagen. Indessen hat der bereits im Frühjahr des ver-gangenen Jahres begonnene Druck wegen Krankheit bei Bogen 14längere Zeit ausgesetzt werden müssen, und sind dadurch einige Nach-träge nothwendig geworden.
Indem ich mich nicht ans die Entwickelung der leitenden Grund-sätze beschränkte, sondern möglichst ans die Einzclfragcn einging,glaubte ich insbesondere der Praxis zu nützen. Eine compcndiarische,vorzugsweise den Zwecken des akademischen Unterrichts dienendeDarstellung mag für solche Disciplinen geeignet sein, welche einevielhundcrtjährige ununterbrochene wissenschaftliche Vergangenheit hin-ter sich haben, allein schwerlich für das Handelsrecht, zumal wo esgilt, von einer neuen gesetzlichen Grundlage aus die Ncchtssätze zufinden, welche dcu gcsammtcn Handelsverkehr beherrschen. Niemalswird freilich die Theorie sich vollkommen der vielgestaltigen Lebcns-erschcinungcn bemächtigen können, wenn aber der Werth der Ncchts-thcorie sich wesentlich danach bcmißt, wie weit sie das geltende Rechtals einc angemessene Norm der Lcbcnsvcrhältnisse darzulegen undfortzubilden verficht, so darf sie es nicht verschmähen, der Praxisunmittelbar an die Hand zu gehen, indem sie die Fragen, welcheder tägliche Verkehr erzeugt, der wissenschaftlichen Prüfung unter-wirft. —