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Vorwort.
und innerer Verbindung, zum Theil sind sie ergänzende und subsidiäreQuellen desselben.
Das Erste Buch „Von den Regeln und Quellen desHandelsrechts" entwickelt die Theorie der Ncchtsauellcn in beson-derer Beziehung ans das Handelsrecht. Eine genaue geschichtlich-dogmatische Erörterung ist namentlich der Usance gewidmet, und dieallgcmcinwisscnschaftlichen Principien vom Gewohnheitsrecht sind in-soweit in die Darstellung verflochten, als für die NcchtShandhabunguucrläßlich erschien. Wieweit überhaupt bei Darstellung handels-rechtlicher Institute auf die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichenRechts zurückzugreifen ist, erscheint als Frage des Takts nnd derconcrctcn Zwcckmäßigkcitscrwägung. In diesem Abschnitt war die ge-nauere Berücksichtigung uucrläßlich, und, wie ich hoffe, auch für dieallgemeinwisscnschaftliche Theorie nicht ganz ohne Nutzen.
Dagegen gehört das Zweite Buch „Von dem Handelund den Handelsgeschäften" ausschließlich dem Handelsrechtan. Während das erste Buch das Verhältniß zwischen Handelsrechtund bürgerlichem Recht nach allen Richtungen festzustellen sucht, sollhier das Geltungsgebiet des ersteren genau abgegrenzt, und dieFrage gelöst werden, welche Rechtsgeschäfte, Personen und Verhält-nisse demselben unterliegen. In engster Verbindung damit stchcn indem größten Theile Deutschlands die wichtigen proccssualischcn Fragenvon dem Umfang der HandclSgerichtöbarkcit, wohl auch der Pcr-soualhaft, des Concurs- und Bankcruttrcchts: die Gebiete der zahl-reichsten Praktischen Controvcrscn. Während der erste Abschnitt dieGruudbegriffc vom wirtschaftlichen Standpunkt, wie geschichtlichund uach den Grundsätzen des Deutschen Handelsgesetzbuchs entwickelt,umfaßt der zweite Abschnitt die einzelnen Klassen der Han-delsgeschäfte und schließt sich in mehr commcntarartigcr Weise andie Art. 271 — 275 des D. H. G. B.'S an. —
Die Vorarbeiten des Gesetzbuchs siud überall gewissenhaft be-nutzt und durchgehcnds allcgirt. Zu diesen Vorarbeiten gehört ingewisser Bczichuug, außer den neueren Gesetzgebungen, wie nament-lich der Französischen, schon der Württcmbcrgische Entwurf, insbe-sondere aber der Frankfurter, das s. g. Neichhandelsgcsctzbuch, an