Part 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Place and Date of Creation
Page
IX
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Vorwort.

IX

Indessen hielt mich davon immer wieder die Erwägung zurück, daßbei dem jetzigen Standpunkt der geschichtlichen Forschung diese Vor-arbeit meine Kraft und Zeit unvcrhältnißmäßig in Anspruch nehmenund der wichtigeren praktischen Aufgabe allzulange entziehen würde.Indem ich so die zusammenhängende geschichtliche Darstellung spätererMuße vorbehalte, habe ich mich damit begnügt, den Gang der Ent-wickelung nur anzudeuten, überall dagegen mit möglichster Sorgfaltdie litcrärischcn Hülfsmittel für die äußere und innere Geschichte desHandelsrechts zusammenzustellen, als eine für diese wohl nicht unwill-kommene Vorarbeit. Die neueren Gesetzgebungen seit Ende des17. Jahrhunderts, welche als Vorläufer, ja zum Theil als unmittel-bare Quellen des Deutschen Handelsgesetzbuchs erscheinen, sind gcnananalysirt, in unmittelbar praktischem Interesse zugleich deren Gel-tungsgebiet, die Gesammtheit der dieselben ergänzenden und abändern-den Gesetze und deren Literatur, im Anschluß an eine jede, ver-zeichnet. Ebenso habe ich versucht, den Ncchtszustand derjenigen Staaten,welche eine lumfasscndere Codification entbehren, insbesondere Groß-britaniens, oder doch bis zur Deutschen Handelsgesetzgebung entbehrthaben, möglichst genau festzustellen.

In dieser Quellen- und Litcraturübcrsicht, deren annäherndeVollständigkeit mir durch die Liberalität der Hamburger Commerz-Bibliothek erleichtert ist die bedeutenderen Werke sind durch ein ^hervorgehoben, findet sich ohne Zweifel manche Lücke, vielleichtauch manche Ungenauigkcit, da ich zwar die meisten, aber doch nichtalle genannten Werke selbst kenne. Doch ließ sich hier ohne Staats-hülfe und diplomatische Vermittelung, wie sie z. B. ?g,r6kSZus fürseine Lollsetion äes lots maritimes in so ausgedehntem Maße zurVerfügung stand, nicht mehr erreichen.

Für die Geschichte der Deutschen Codification war es auf er-schöpfende Darstellung abgesehen. Die Wechselordnung und dasHandelsgesetzbuch mußten daher als ein innerlich zusammenhängendesGanze betrachtet werden. Gegenüber einer so großen nationalenThat, wie die gemeinsame HandelSgcsctzgcbung, erschien es als Pflichtsogar der Pietät, das ganze Detail der Gcsctzgcbungsarbcit darzu-legen. Die im Anschluß hieran, M. 29, 30, besprochenen Staatsver-träge und Gesetzesentwürfe stehen mit dem Handelsrecht in äußerer