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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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VIII
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Vorwort

mit tiefgefühltem Danke anerkenne, bedürfen, zumal von dem Stand-punkt des Deutschen Gesetzbuchs aus, mehrfacher Ergänzung und,wie ich glaube, Modisication. Es kann darüber gestritten werden,ob es wünschenswert!), ja auch nur durchführbar ist, den Handelsver-kehr von dem unvermittelten bürgerlichen Verkehr durch besonderes Rechtund Gericht scharf zu sondern. Nachdem aber einmal die Gesetzgebungdiese Richtung eingeschlagen hat, und bis zur Wicderaufhcbung dergezogenen Grcuzliuie, muß die Wissenschaft versuchen, dieselbe mit mög-lichster Genauigkeit abzustecken, damit nicht die vom Handelsstandeerstrebte Wohlthat des besseren und sichereren Rechts alsbald in ihrGegentheil umschlage. Hier boten insbesondere die französische Lite-ratur und Praxis, welchen zuerst die gleiche Aufgabe in umfassende-rer Weise gestellt war, anerkennenswert!)?, wenn auch mit großerVorsicht zu benutzende Vorarbeiten.

Auch die besonnene Verwerthung der maßgebenden wirth-schaftlichen Grundbegriffe für diese, wie für andere Institutedes Handelsrechts dürfte selbst bei denjenigen Juristen keinen Anstoßerregen, welche von manchen neuercu Versuchen der Art keine Förder-ung der Rechtswissenschaft absehen, eher eine Verflachung derselbenund eine Vermengung in sich unterschiedener Forschungsgebiete be-fürchten. Denn, daß der weitere Fortschritt der Wissenschaft des Pri-vatrechts vorzugsweise von dem Maße der Einsicht, wie in die geistigeund sittliche Natur, so insbesondere in die Gestaltung der wirthschaft-lichen Verhältnisse der Menschen abhängt, und nur aus diesen herausdie Gesetze der Nechtsbildung gewonnen werden können, dürfte sichschwerlich der unbefangenen Betrachtung entziehen. Ueber die bis-herigen Arbeiten in dieser Richtung habe ich mich S. 197 ausge-sprochen.

Die zunächst erscheinende erste Abtheilung des ersten Bandesumfaßt die Einleitung und die eigentlichen Grundlehren des Handels-rechts.

Den größten Theil der Einleitung nimmt die Darstellungder Quellen und der Literatur des Handelsrechts wie seiner Geschichteein. Lange habe ich geschwankt, ob ich nicht die Darstellung des gel-tenden Handelsrechts mit einer Geschichte desselben eröffnen sollte.