Einleitung.
und Verfahren. Lsssia bonorum. (R.P.O. >S4g Tit. 22, 1577 Tit.
R.G. ^-^^1668 u. C D. 1669>. Die Reichsgesetze des
21. Jull 30. September / » >v
16. Jahrhunderts über die einschlägigen Gegenstände hat gut benutzt Schmollerin der S. 19 genannten Schrist.
Ueber das .Verfahren in Handelsstreitigkeiten bestimmte derJ.R.A. von 16S4 §. >07, daß in Wechselsachen die Appellation nurDevolutivesfekt haben, und die gebräuchliche parkta oxsontio nicht hindernHi-K?!^ - zi - > , , , '
solle. Das R.G. von ^ Juli 1668 enthielt folgende Punkten I) „daß
nach der bekannlen Handelsregel c^ni aeco^t^t Zolvst, in acceptirten Wechselbrie-fen derLxosxtion von riunisratas pscunias nicht Statt zu geben, hingegen aberdergleichen s,Lcept,ktione8 zur Verhütung vieler Jrrnng und Weitläuftiger Pro-zesse schriftlich geschehen solle; jedoch, daß nichts destoweniger wegen der mündlichaceeptirten Wechselbriefc es bei den Rechten und Observanz sein Bewenden habe.Dieser Punkt ist in den Reichsabschiedsansang von 1671 unverändert übergegangen.2) Begehrte das Kolleg der Reichsstädte, a) daß Hinsort von den höchsten Ge-richten die kpjisillltionLs oder Mandatprozesse in Gewerb-, Meß-, Wechsel- undHandelssachen wie zeilher geschehen, nicht sofort erkannt, sondern zuvor au dieObrigkeiten und Richter jedes Orts um Bericht geschrieben werden solle; d> der§. 107 des J.R.A's. auf andere Kanf- und Handelsfälle auszudehnen sei; e> inKauf- und Handelssachen bei den höchsten Gerichten vor Eröffnung der Urtheilverständiger und erfahrener Handelsleute Gutachten cires, tsetum iusrLii,ntils zuhören, uud nicht beiseits zu setzen. Dagegen erklärten sich das Kurfürstliche undFürstliche Colleg schlechthin gegen den Punkt iiS b, und wollten hinsichtlich derPunkte it und e alles dem Ermessen der höchsten Reichsgerichte überlassen. Das
Kaiserliche Commissionsdekrel vom gg' ^ptmiber ^ schlechthin für
22.
die Anträge der Reichsstädte aus. Iu dem Neichsgutachten vom-^ Juni 1669
fügten sich darauf die beiden Kollegien der kaiserlichen Ansicht, jedoch mit fol-genden Modifikationen, welche in dem Reichsabschiedsanfang von 1671 —aooplirt sind: — »Wir ordnen und setzen dabei auch noch ferncrS, daß selbigeI.J.R.A. 107) auch in andern, jedoch aber nur d erg l eich en K auf-und Handelsfällen, welche nicht weniger, als die in bedeuten: §.angezogene Wechselfachen, liquid seien, und vermöge der Rechten,x s, r u, t, a, ra Exi-eul-ionora nach sich ziehen, Statt haben." — „Sosolle auch von den Obrigkeiten und Unterrichlern in Gewerb- , Meß- und Han-delssachen, ehe und bevor die Appellations- nnd Mandatsprozesse erkennet werden,wie nicht weniger vor Eröffnung der Urthcl, verständiger Kaufleute Gutachtenoireo, t'actum rusocantils vernommen, und nachgehends der h ö ch st e n's r i d u u ^ 1 i o li ^ rbiti' io anheim g e g e b e n w e r d e n."
Der Handelsgebrauch als Rechtsquelle, so wie die Mitwirkung