§. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit.
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von Kaufleuten in Handelsstreitigkeiten ist in den vorstehendenReichsgesetzen anerkannt, so insbesondere in dem J.R.A. §. 107. v.„da nicht allein nach Kaufmanns-Gebrauch"; desgleichen in der Ver-ordnung Kaiser Marimilian's für Nürnberg v. I. 1508,den Prozeß in Handels- und Bausachen betreffend (Lünig, Reichs-archiv Th. XIV. S. 159 ff.). Vgl. auch Na.rcing.rä, tr. äs ^nrsnisroator. lib. III. eax. 2 üb. I. e. 6 nr. 30. Mar Perger, Neu-eröffnetes Handelsgericht, oax. 6. 7.
2. Das Handelsrecht der Deutschen Einzelstaaten isttheils Handelsgcbrauch, theils gesetzliches. Der Handelsgebrauch istselten aufgezeichnet. Das gesetzliche Handelsrecht ist zerstreut in denLandrechten, insbesondere in den Stadtrechten «.siehe Geng-ler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters. Erlangen 1852), so-dann in einzelnen Specialgesetzen: Merkantil-, Markt-, Metz-,Handelsgerichts-, Firmen-, Prokuren-, Börsen-, Banco-,Stapel-, Fallit-, Wechsel-Ordnungen (vgl. auch Dedekind,Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wechselrechts. Braun-schweig 1844), Schiffs- oder Seerechten, Assecuranzord-nungen u. a. m. In Bezug auf das Handelsstaatsrechtfolgen die Deutschen Partikularrechte (Landes-Polizei-Ordnungenu. dgl.) wesentlich den Grundsätzen der Reichsgesetzgebung. (SieheSchmoller a. a. O.).
Auch gehören hierher die Recesse (von denen Lappen-berg eine kritische Ausgabe vorbereitet), Privilegien und Kon-torordnungen der späteren Hansazeit.
Eine unkritische Uebersicht der Partikulargesetze bei Marpcr-ger VI. S. 172 ff. Ueber die Sammlungen siehe oben §.7.
3. Die Quellen und Literatur der wichtigsten Deut-schen Einzelstaaten vor der Deutschen Codification stehe unten§. 12. Ueber Preußen §. 9.
4. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts bis gegenEnde des achtzehnten Jahrhunderts ist dürftig. Die ItalienischeLiteratur, später auch die Französische, insbesondere die Werke vonJacques Savary , werden benutzt. Vieles Gutes findet sich zerstreutin den Compendien und Handelsbüchern des Civilrechts, in den Kom-mentatoren der Stadtrechte, namentlich von Mevius zum LübischenRecht, in den zahlreichen Sammlungen der eon8n1tg.tions8, clseisio-nes, rssxcmgk u. dgl. Hervorragend ist nur das fleißige Werk vonMarquard, lehrreich unter den zahllosen Dissertationen sind die
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 3