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Einleitung.
Handel der Russischen Uiilerthanen. An. 6 —129. Zweites Hauptstück. Von Er-öffnung und Empfang der Erbschaften von Personen, welche Handel getriebenhaben. Art. 130—153. Drittes Hauptstück. Vom Verluste der Rechte des Han-delsstandcs. Art. 154—158. Viertes Hauptstück. Vom Handel der Ausländer inRuhland. Art. 1S9 — 210. Fünftes Hauptstück. Vom Handel der Bauern nachAbtheilungen. Art. 211 — 232, Sechstes Hauptstück. Vom Handel der kaufmän-nischen Cvmmis und Commissionäre. Art. 233—250. Siebentes Hauptstück. Vonder Aufsicht über die regelmäßige Betreibung des Handels und von der Verant-wortlichkeit sür die Verlegung der Regeln über die Betreibung desselben. Art. 251—265. Zweiter Abschnitt. Vom freien Handel, welcher ohne die verord-nungsmäßigen Scheine betrieben wird. Art. 266-434.
Zweites Bnch. Von den allgemeinen und von den verschiedenen Artendes Handels eigenthümlichen Handelsverpflichtungen und Verträgen. Art. 435—660. Erster Abschnitt. Wechselordnung. Art. 435 — 578. Zweiter Ab-schnitt, Von den einigen Arten des Handels eigenthümlichen Handelsverträgen(Kausmannöcommis und Ladendiener, Handelsvollmacht, Handelscompagnie). Art.579—669.
Drittes Buch. Seerechl. An. 670-1140. Vierter Abschnitt. See-assekuranz Art. 1101—1140.
Viertes Buch. Gerichtsverfahren in Handelssachen. Art. 1141—1857.Fünfter Abschnitt. Handelsinsolvenz. Art. 1692—1657.
Fünftes Bnch. Von den Handelsinslitutionen. Art. 1358—2589. (Con-sulate, Börsen und Börseninstiiute, Makler, Makler- und Kaufmannsbücher, Han-delsmaaße und Gewichte, Jahrmärkte).
4) Übersetzungen.
Französische: Nach der ersten Ausgabe des Swoci bei St. ^c>8epl>LoriooräsnclZ x. 1—133. Deutsche: F. v. Schult), Das Handelsgesetzbuchdes Russischen Reiches (Ausgabe von 1842) nebst den Verordnungen über dasFabrikgewerbe (Art. 1—331) und über die Reichs-Commerzbank (Art. 558—991),mit den Ergänzungen und Nachträgen bis zum 31. December 1847. Riga uudLeipzig 1851.
5) Im Königreich Polen gilt der Loäs cis commsres (§. 10I. 4. I.) Für Finnland ist eine neue, der allgemeinen Deutschen,wie cö scheint durch Vermittelung der Schwedischen (§. 13), nachge-bildete Wechselordnung v. 29. März 1858 seit dem 1. Januar 18S9in Kraft (Archiv f. Wechsel?. IX. S. 1^5 — 167. 412. 413.) Inden Deutschen Ostseeprovinzen gelten zudem ältere statutarischeSatzungen (z. B. in Riga — über dessen Scerccht vgl. ?a,räs8-sus Lollöetiou III. o. 23), und in sulzsiclium das gemeine deut-sche Necht. Für dieselben ist der „Entwurf zu einem Russischen