12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G.B. 7Z
iC. G. Wächter. Handbuch des im Königreich Württemberg geltendenPrivatrechts. Bd. I §. 72). Siehe auch: Lorenz Friedrich Hezel, Grund-sätze des Wechsel- und Handlnngsrechts, Nach Württembergischem und gemeinemRechte. Schw, Hall 1SL3. ^ A. L. Reyscher, !)as gemeine uud Württember-gische Privatrecht. 2. Aufl. 3 Bde, Tübingen 1846—1348.
2) Auf Veranlassung eines von der Kammer der Abgeordnetenauf dem Landtage von 1833 an die Regierung gerichteten Antrags,sie möchte nach Ablauf von 3 Jahren ein bürgerliches und ein Han-delsgesetzbuch, zur Verabschiedung vorlegen, ertheilte die RegierungdemObertribunalörath v. Hofacker den Auftrag, ein Gutachten überein solches Gesetzbuch in der Form eines Gesetzentwurfs unter Zu-grundelegung des Locle äs ssuimsi-ss zu serligen. (Wächter, a. a.O. I. S. 963. 1058 ». Dieser Entwurf nebst Motiven wurde aufköniglichen Befehl im Druck veröffentlicht „um die weiteren Einlei-tungen daran zu knüpfen, und besonders um die Stimmen der Män-ner vom Fache, der Rechtsgelehrten und Kaufleute, aus dem Jn-und Auslande darüber zu vernehmen."
Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Kö-nigreich Württemberg mit Motiven I. Theil. Ent-wurf des Handelsgesetzbuchs. Stuttgart 1839. II. Theil.Motive. Stuttgart 1840.Der sehr vollständige und gründliche Entwurf, von sehr gutenMotiven begleitet, zerfällt, nach einer allgemeinen Uebersicht (Art.1—3), in 3 Bücher.
Erstes Buch. Vom Handelsstande. Art. 4—234.
Zweites Buch. Bon Handelsverträgen nnd Handelsverbind-lichkeiten. Art. 233—807.
Drittes Buch. Bou dem Verfahren in Handelssachen. Art.303—1104.
Wenngleich diese Arbeit nur Entwurf geblieben, ja, wie esscheint, nicht einmal den Württembcrgischen Kammern vorgelegt wor-den ist, so hat sie dennoch nicht allein auf die einheimische Praxiseinen bedeutsamen Einfluß geäußert, sondern sie ist auch für dieDeutsche Gesetzgebung bedeutsam geworden. Denn, obwohl auf derGrundlage des Loäs äs sommsrss. dem Auftrage gemäß, gearbeitet,ist doch dieser Entwurf unter genauer Berücksichtigung sowohl desgemeinen Deutschen Handelsrechts, wie aller neueren Handelögesetz-gebungen, besonders der reichhaltigen holländischen, spanischen undportugisischen verfaßt, und die kritische Würdigung derselben in den