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Einleitung.
lichtvollen Motiven hat die Aufgabe der Handelsgesetzgebung wesent-lich gefördert
Kritik des Entwurfs: H. F. Osinn der, Der Entwurf zu einem neuenHandelsgesetzbuch für daö Königreich Württemberg, vom praktischen Gesichtspunktebeleuchtet. Tübingen 1644.
„Abgesehen von dem durch die allgemeine Deutsche Wechsel-ordnung eingeführten Wechselrecht kennt Nassau bis jetzt nur eingcmeindeutschrechtliches Handelsrecht. Zn Folge wiederholter Anre-gung durch die Stände legte die Regierung am 1. April 1842 demLandtage den Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung einer Han-dels- und Wechselordnung für daö Hcrzogthum Nassau vor. (DieserEntwurf einer Handels- und Wechselordnung für dasHcrzogthum Nassau, Wiesbaden 1842. 4. in 308 M. ist meistwörtlich dem Württembcrgischen Entwurf und, bezüglich des Wechsel-rechts, der Wechselordnung von Sachsen-Weimar v. 20. April 1819entlehnt, und von Vollpracht und Bertram ausgearbeitet. Französi-sche Uebcrsetzung bei 3t. 5ossxk x. 318—322. Beschreibung vonMittermai er, Archiv f. civil. Praxis Bd. 25. S. 284. vgl. Bd.26. S. 138). Derselbe wurde aus dem Landtage von 1842 nicht er-ledigt und daher dem Landtage von 1843 von Neuem vorgelegt.Auch hier erfolgte die Annahme nicht, und da zwischenzeitig einigeWahrscheinlichkeit eingetreten war, daß wenigstens eine allgemeineDeutsche Wechselordnung zu Stande kommen wcrde, so fürchtetendie Stände, einer solchen auf dem Wege der Partikulargesetzgebungvorzugreifen, und das kleine Gebiet des Hcrzogthums allzusehr abzu-schließen. Sie beschlossen daher 1844, den Gesetzentwurf uicht anzu-nehmen, sondern die Regierung zu ersuchen, vorerst nach Kräftendahin zu wirken, daß bezüglich des Handels- und Wechselrechts einegemeinschaftliche Deutsche Gesetzgebung zu Stande kommen möge.Später, 1846, nahmen beide Kammern die Wechselordnung allein an,aber die Regierung verschob die Publication, weil zwischenzeitig dieHoffnung auf eine Einigung noch näher gerückt war^)."
*> Was Wächter a. a. O, S. 964 an demselben rügt, trifft auch das neueTcntschc H.G.B.
*) Bericht des Ausschusses der zweiten Kammer zn dem Enlwurfe eines all-gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs v, 4. Juni 1661.