I—VI. I^vn-Zon 1838—1857. (Deutsch und mit Zusätzen v. C. W.AS her. 2 Bde. Dresden 1858. 1859).
1) „DaS englische Handelsrecht ist vielleicht von allem Rechtder Welt am vollkommensten Erzeugnis; der Gewohnheit und Gele-genheit, am wenigsten durch gesetzliche Regelung eingeengt" (Smithx. 13». Dies gilt schlechthin von dem älteren und zum großen Theilnoch von dem jetzigen Handelsrecht. Dasselbe beruht nämlich auchgegenwärtig noch vorzugsweise auf dem Handelögebrauch der. civili-sirtenWelt, einem ^us Zsntiuiu, im wahren Sinne. Diese lex insr-eatoria (lav msreliAQt, eustora vk tks msrokaiitg) standursprünglich dem gemeinen einheimischen Gewohnheitsrecht (eommovlav) als ein fremder Bestandtheil des Rechts gegenüber, gilt abernun als ein Theil desselben'). Sie wird ermittelt nicht alleinaus einheimischen Vorgängen, sondern auch aus älteren und neuerenauswärtigen Gesetzen und Rechtssammlungen, insbesondere der Iu-stinianeischen NechtSsammlung und den älteren Secrechtösammlungen,aus den Zeugnissen angesehener auswärtiger Schriftsteller (wie Po-thier, Valin, Emerigon u. a.). Aus diesen Quellen schöpft der Eng-lische Nichter das anzuwendende Recht, jedoch nicht blindlings, son-dern nach freier Prüfung als das „gesetzliche Organ des nationalenRcchtsbewußtseins," und die Entscheidungen angesehener EnglischerNichter bilden dann als Zeugniß eben dieses Gewohnheitsrechts eineerhebliche, wenngleich nicht schlechthin bindende Autorität. Durch dieregelmäßige Zuziehung kaufmännischer Geschwornen^) ist der lebendigeFluß der Handelsrechtsbildung gewährleistet, und erst in spätererZeit hat die Autorität großer Englischer Nichter, wie Lord Holt,Lord ManSfield, Lord Stowell, neuerdings Lord Tenterden (Abbott),
1) Von ihr sagt 3 teprien, New eomraentariss on ttre lav ok IZn^Ianä,partl^ kounäeä on ölaekstone 2 eä. Vol. I. (^onäon 1348) p. 65:
is, in trutki onl^ a pari ok tks Aönoral law c>t lZn^Ianä; anii isäistii>-;u!sliocl a separate name onl;' dseause it applies, to tkeparlicular sukiject in ^nestion, prineiplos äikkerent krom tliose vvliiclitks eorninon law orijinarilv reeoAnizes, an6 becauss tliess principlesvere engrakteci into our municipal System b)' Ara6ual acloption troratlie lex rnereatoria, or General boä)' oklZuropsan usaAes inraattvrs relative to eoromsrcs." Vgl. auch ?ar<Zessus, Lollection<Zes lois rnariliraes t. IV. cap. 25. p. 189. 19».
2) Schon nach dem Marktstatut sstatuto ok tlie staple^ v. 1354 s^27. IZä-varci III. st. 2^s war bei Streitigkeiten zwischen Fremden und Einhei-mischen eine gemischte Jury: <Ze meäietsts Uo^uae vorgeschrieben.