Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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kst

Einteilung.

eine eigenthümliche, am meisten den bisherigen Deutschen Zuständenverwandte, Stellung ein, daß sie einerseits eines gemeinschaftlichenHandelsgesetzbuchs ermangelt, andererseits mehrere Kantone theilsvollständige Handelsgesetzbücher besitzen, theils vollständige Civilge-setzbücher mit einzelnen ergänzenden Handelsgesetzen, während eineMinderzahl bisher jede Codification des bürgerlichen Rechts entbehrt.Dieser Ncchtszustand ist um so bunter und dem reich entwickeltengewerblichen Verkehr nachtheiliger, als nicht einmal ein gemeinessubsidiäres Recht zur praktischen oder doch wissenschaftlichen Ergän-zung und Fortbildung besteht.

Das gemeinsame gesetzliche Handelsrecht ist dürstig:

1) Unter den Bundesgesetzen beziehen sich auf Gegenständedes Handelsrechts:

Das Münzgesetz vom 7. bez. 10. Mai 1850.

Das Gesetz über das Postregal vom 2. bez. 4. Juni 1349 nebst demBundcörathöbcschluß vom 6. September 1849.

Das Gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juni

1852.

Das Gesetz über das Telegraphcnwcseu vom 19. bez. 20. Dezember1854, »ebst der Bnndeörathöverordnnng über die Benutzung der elektrischen Tele-graphen in der Schweiz .

2) Ueber Vieh-Hauptmängel ist ein Concordat in18 §§. am 5. August 1852 zwischen den Kantonen Zürich, Bern ,Zug, Freiburg, Solothurn, Aargau und Neuenburg abgeschlossen,denen Baselland, Waadt, Baselstadt, Thurgau und St. Gallen bei-getreten sind.

3) Im Auftrage einer im Januar 1854 von 14 Kantonen be-schickten Konferenz ist von dem Regierungsrath Burkhardt-Für-stenberger der Concordats -Entwurf ein er SchweizerischenWechselordnung ausgearbeitet worden, auf Grundlage der All-gemeinen Deutschen Wechselordnung, jedoch mit erheblichen Aender-ungen und mit Zusätzen über Anweisungen ljetzt §. 91. 92.), Wech-selexecution und Wechselprveeß (jetzt §. 96106). Dieser Entwurfwurde sodann durch eine aus dem Rcgierungsrath Blösch und Ban-,kier A. Burkhardt bestehende Commission revidirt (zweiter Entwurf),und endlich auf einer im Mai 1856 von 9 Kantonen beschickten Con-ferenz definitiv festgestellt (dritter Entwurf in 106 §§.).

Zur Einführung ist derselbe bisher nur in 4 Kantonen gelangt,überall mit Aenderungen und Auslassungen und nicht als Concor-