Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§, 14, Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz . P9

dats-Entwurf. Kanton Aargau : Ges. 12. Februar 1857 hierauf Grundlage des zweiten Entwurfs schon vor der definitiven Fest-stellung des letzten Entwurfs; So lothurn: Ges. 28. Februar1857; Bern : für den Deutschen Kantonstheil nebst dem Amtsbe-zirk Viel und die mit dem Amtsbezirke Buren vereinten Gemeindendes neuen Kantontheils: Ges. 3. November 1859; Luzern : Ges.30. Dezember 1860.

Vgl. über denselben: Burkhardt-Fürslenbergcr, Entwurf einer Schwei-zerischen WO. mit Motiven. Zürich I8S7. A. Renaud , Kritik des Entwurfseiner Schweizerischen Wechselordnung. Erlangen I8SS. Derselbe, in der kritischenUcbcrschan derDeutsche» Gesetzgebung undRechtswissenjchast. Bd.IV. S.353 sf. FinS-ler inSchaubcrg'öZeitschr. für Kunde und Fortbildung derZürcherischen Rechtspflege.Bd. IV. S. 98 ff. Ncnward Meyer, Das Schweizerische Wechselconcordat.Luzern 1361. Kuntze, Deutsches Wechselrecht. S 260 262. Fick, KritischeUebersicht der Schweizerischen Handels- und Wechselgesetzgebung S. 90 ff. Dortauch der Entwurf und die vier auf demselben ruhenden Wechselordnungen.S. 136230. A. v. Orelli, Die allgemeine Schweizerische Wechselordnung.(Zeitschr. f. Schweiz . N. Bd. X. S. 3-43).

4) Die seit dem Jahre 1848 wiederholentlich angeregte Frageeiner gemeinschaftlichen Handelsgesetzgebung ist im Jahr 1862 imNationalrath und Bundesrath aufgenommen worden, und von letz-terem eine Commission zur Abfassung des Entwurfs eines Han-delsgesetzbuchs eingesetzt. Dieser Veranlassung verdanken dieS. 87 Note * angegebenen Schriften von Fick und Munzingerals Gutachten an das Justiz- und Polizeidepartement des schweize-rischen Bundesraths ihre Entstehung.

II. Das partikuläre Handelsrecht der Schweizerkantonczerfällt in zwei große Gruppen: die der Französischen und derDeutschen Rcchtsbildung. Der ersteren gehören die Kantone Genf,Waadt, Freiburg, Neuenburg , ein Theil des Kanton Bern,die Kantone Wallis und Tessin an. Ein selbständiges und voll-ständiges Handelsgesetzbuch hat unter diesen nur Freiburg ; inGenf und dem französischen Theil des Kantons Bern gilt wesent-lich unverändert der <üocl<z o0mm?ree; nur in diesen 3 Kantonenbestehen Handelsgerichte; Waadt, Neuenburg, Wallis undTessin haben nur Civilgcsetzbücher und mehr oder minder umfas-sende Handelsgesetze auf französischer Grundlage. In den Kanto-nen der Deutschen Schweiz besteht keine vollständige Codificationdes Handelsrechts, insbesondere keine Specialgcrichtsbarkeit in Han-