91
Einleitung.
IV. Die Codification des Deutschen Handelsrechts und
die Verträge.
^. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesehgebung.
1. Die ersten Bestrebungen.
8- 15.
Die patriotische Anregung Thibaut's zur gemeinsamen Deut-schen Gesetzgebung mußte bei dem Widerstreit der politischen Zu-stände und der neuerwachenden wissenschaftlichen Zeitströmung, welchedie gesammte geistige Kraft des Deutschen Juristenstandes auf inner-liche geschichtliche wie dogmatische Verarbeitung und Vertiefung desgegebenen Nechtsstoffes hinwies, einstweilen erfolglos bleiben. Daspraktische Bedürfniß machte sich gleichwohl geltend, um so energischer,je inniger in den gesicherten Friedenszuständen und bei wiederer-blühendem Wohlstand die Verkehrsbeziehungen innerhalb des Deut-schen Staatenbundes sich gestalteten. Darum vorzüglich auf dem Ge-biete des Handels- und Wechselrechts, auf welchem die Rechtszersplit-terung durch zahllose Partikulargesetze am drückendsten empfundenwurde'). Die Anträge auf Bearbeitung eineö Deutschen Handels-gesetzbuchs wiederholten sich regelmäßig in den Kammern der Süd-deutschen Staaten, namentlich von Bayern s1822. 1825. 1831. 1840.1843) Baden (1846). Als mit der Gründung des Deutschen Zollvereins 1833 2) die lange ersehnte wirthschaftliche Einheit für einen großen TheilDeutschlands wenigstens in der Hauptsache erreicht war, begann aucheine internationale Anregung. Die folgende Darstellung wird er-geben, auf ein wie enges Gebiet sich die ursprünglichen Bestrebungenbegrenzten, und wie es fast eines Vierteljahrhunderts bedurft hat,
I) Es'galten im Jahre 1844 im Gebiete deö Teutschen Bundes, abgesehenvon den Ländern deö Französischen Rechts, 59 verschiedene Wechsel-ordnungen, darnuter 9 aus dem 17., 31 aus dem 18. Jahrhundert.I. L. U. Dedekind, Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wech-setrechtS mit Wünschen sür seine Ankunft, für seine gleichsormige Eodisica-tion in ganz Deutschland. Braunschweig 1844. (Liebe>. Die Allge-meine Deutsche Wechselordnung mit Einleitung und Erläuleruugen Leip-zig 1843. S, XVI.
21 Die Bedeutung des Zollvereins für die RcchtScinignng hat gnl gewürdigt:v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands. Leipzig 1844. S. 227—231.Vgl. über den Zollverein unten §. 30.