Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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8, IS. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 95

um aus jenen kümmerlichen Einigungsversuchen den Gedanken einerumfassenden Handelsgesetzgebung nicht allein zu verwirklichen, son-dern auch nur als ausführbar erscheinen zu lassen.

Auf der ersten Generalconferenz der Zollvereinsstaaten vom Jahre1836 zu München ward von dem Württembergischcn Abgeordneten einAntrag auf möglichst gleichförmige (aber doch noch partikuläre)Handelsgesetzgebung im Gebiete des Zollvereins gestellt, und dieserAntrag in einer mitübergebenen Denkschrift v. 20. Juli 1836 nähermotivirt

Obwohl die Conferenz den Antrag als sehr beachtenswerth an-erkannte, so mangelte doch den übrigen Bevollmächtigten Jnstructionüber den Gegenstand, und derselbe mußte der näheren Erwägungder Vereinsregierungen selbst anheimgestellt werden.

3) Verhandlungen der ersten Generalconferenz in Zollvereinöangelegcnheiten.München 1836. Hauptprotokoll v. 12. September 1836 §. 40. (S. IS) undBeilage XI. In der letzteren heißt es:Wenngleich der Weg der lleber-eintnnft für die Herstellung einer sür alle Vcreinsstaaten gemeinsamen Han-delsgesetzgebung schon darum nicht als passend erscheinen dürsie, weil dieCivilgesetzgebungen dieser Staaten, in welche das Handelsgesetzbuch inmehrfachen Beziehungen eingreift, mehr oder weniger von einander abwei-chen, uud weil bei den Gesetzen über Handel die eigenthümlichen Verhält-nisse des Verkehrs der einzelnen Staaien beachtet werden müssen, so möch-ten doch dieselben Anstünde für eine Vereinbarung über gewisse Hauptge-sichlspuukte, von welchen die Gesetzgebung der einzelnen Staatenauszugehen hatte, nicht eintreten. Es entsteht hierbei zunächst die Frage,ob nicht eines der vorhandenen Handelsgesetzbücher zur Grundlage für dienenen Gesetzgebungen der Vereinsstaalen gewählt werden könnte." Indieser Beziehung wird der Anschluss an das französische Handelsgesetzbuch,wegen seiner weiten Verbreitung und seiner bewährten Tüchtigkeit, empfoh-len, unter Berücksichtigung der so reichhaltigen Französischen Praris undder in dem Niederländischen Handelsgesetzbuch von 1826 bewirkten Ergän-zungen und Verbesserungen. Bezüglich der Wechselordnung wird bemerkt:Wenn es nun gleich manche Schwierigkeiten finden dürfte, eine schon be-stehende Wechselordnung als Gesetz für die Vcreinsstaaten zu erklären, somöchte es doch weniger Anstand finden, und für den erwähnten Zweckvon Nutzen sein, wcun die Vereiusstaateu sich darüber verständigten, fürihre künftige Gesetzgebung eine Wechselordnung der größeren Handelsplätze,wovon einzetne auch anderwärts snbsidiäre Gctlung haben, zur Grundlagezu uehmcn, uud etwa über Bestimmungen hinsichtlich der Wechselförmlich-keiten, Respirotage u. s. w. sich vorläufig zu vereinbaren."