Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

Auf der zweiten Generalconferenz vom Jahre 1838 zu Dres-dens ward derselbe nicht in seinem ganzen Umfange wieder aufge-nommen, vielmehr sprach die Konferenz allseitig die Ueberzeugungaus,daß zur Vereinbarung über eine das gesammte Handels- undWechselrecht umfassende gemeinschaftliche Gesetzgebung kaum zu ge-langen sein werde" und man begnügte sich mit Berathung der vonPreußischer Seite eingebrachten Anträge, wenigstens den promptenAccept überall einzuführeu und die Respekttage abzuschaffen. Dochfanden selbst diese Vorschläge keine allgemeine Zustimmung und nurdie gegenseitige gleiche Behandlung derjenigen Vereinsstaaten, inwelchen diese Institute bereits beständen oder noch eingeführt wür-den, ward als nothwendig anerkannt.

Inzwischen gingen die Einzelstaaten mit der selbständigen Re-vision ihrer Handels- und Wechselgesetzgebung vor. In Württem-berg erschien der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs 1839 (obenS. 73), in Nassau 1842 (oben S. 74). Die in Preußen seit1817 begonnene und 1832 wiederaufgenommene Revision der ge-stimmten Gesetzgebung umfaßte auch das in einem besonderen Gesetz-buch oder doch in mehreren zusammenhängenden Speeialgesetzcn zubearbeitende Handelsrecht: es erschienen Gesetzentwürfe über Wech-selrecht und Wechselproceß seit 1836 (s. unten §. 16), über Firmen-wesen 1838, über Akticnvereine 1839»). In anderen Staaten wur-den Entwürfe einer Wechselordnung bearbeitet °) und zum Theilals Gesetz verkündet').

4) Verhandlungen der zweiten Generalconferenz in Zvllvereins-Angelegenhei-len. Dresden 1838. Hauptprotokoll v. 6. August 1836. §. 15. S. ölSS.

5) v. Kamptz, Aktenmäßige Darstellung der Preußischen Gcsctzrevision. Ber-lin 1812. lv, Kamptz Jahrbücher Bd. 60>. S. 121126.

6) Dedekind a. a. O. S. 105130. Mittermaier, Ueber den Zustandder Gesetzgebung in Bezug aus Wcchselrccht, über die an den Gesetzgeberin dieser Beziehung zn stellenden Forderungen, nnd über das Bedürfnißeiner gleichförmigen Wechselgesetzgebung für die Staaten des Deutschen Zoll-vereins . (Archiv für civilistische Praris. Bd. 25. S. 114150. 284306.Bd. 26. S. 114 - 160. 446 488. Die Fortsetzung Bd. 27. S. 120154 enthätt nichts ans die Gesetzgebung Bezügliches). Souchay, Ueberdie neueste Deutsche Gesetzgebung in Wechselsachen (Zcitschr. f. DeutschesRecht. Bd. 11. S. 155).

7) In Frankfurt 1827 (publ. Ergänzungsgesetz zur Wechsel- und Mcrkantilord-