§. 16. Die gemeinsame Deulsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 9?
Das Bewußtsein indessen, daß durch die Partikulargesetz-gebung, trotz der hervorragenden Bedeutung der neuen Gesetze undEntwürfe, dem Bedürfnisse des Deutschen Verkehrs in keiner Weisegenügt werde, machte sich immer entschiedener geltend. Dedekind, Mit-termaier, Christ und andere geachtete Schriftsteller, gleichzeitig die Deut-schen Ständeversammlungen (so in Bayern, Nassau , Sachsen, Baden),einzelne Handelsvorstände wiesen auf die Schäden der bestehenden undnoch weiter drohenden Zersplitterung, auf die Nothwendigkeit undDurchführbarkeit einer gemeinsamen Gesetzgebung wenigstens in Wech-selsachen für die Zollvereinsstaaten hin^>. Dieser Zeitströmung kamder Württembergische Abgeordnete auf der achten Generalconferenzder Zollvereinsstaaten zu Berlin , 1846°), durch den Antrag entge-gen, „daß, um vorerst zu einem gemeinsamen Wechselrechte zu ge-langen, an die Preußische Regierung das Ersucheu gerichtet werde,den von ihr aufgestellten Entwurf eines neuen Wechselrechts (1845),über welchen, den öffentlichen Blättern zufolge, neuerlich auch Sach-verständige aus dem Handelsstande gehört worden seien, noch vorder weiteren Berathung und schließlichen Feststellung desselben denübrigen Zollvereinsrcgierungen mitzutheilen, daß demnächst dieserEntwurf als Grundlage für ein, den Staaten des Zollvereins ge-meinsames Wechselrecht benutzt, und zur Ausarbeitung des letztereneine besondere, aus Rechtskundigen und aus Sachverständigen desHandelsstandes zusammengesetzte, von allen Vereinsregierungeu zubeschickende Commission gebildet werden möge."
Dieser Antrag ward angenommen, auch die Preußische Regie-
Ilnug von 173g vom 12. "November 1844 und Vollziehungsgesetz vom3V. November 18441; in Hamburg 1834; Oesterreich 1832 (von Wagner,die Grundlage des Ungarischen Wechselrcchts von 184«) und 1643; imKönigreich Sachsen 1822 und 1841 <von Einerl, verabschiedet mit denStänden 1845, aber nichi vublicirtl; in Bremen 1842 ^publicirt 16. Oc-lvber 1343. Nedactvr Albers); in Schleswig, Holstein und Lauenburg 1842; die Wechselordnung sür Flcnsburg v. 17. August 1843; iu Braun-schwcig 1843 (von Liebe«; in Mecklenburg 1847 ivon Thvl).
8) Vgl. die'Not. 6 angeführten Schriften. Dazu Brauer, Die AllgemeineDeutsche Wechselordnung erlänlcri. 2. Aufl. S. 4. 5, und Kunye,Deutsches Wechselrccht. S. 212. 213—220.
9, Verhandlungen der achte» Generalconfercnz in Zollvereins Angelegenheilen.
Berlin 1816, Hauplvrotvkoll v. 17. August. 1810. §, 24. (S. 03—66).Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 7