Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

rung ersuchtVorschläge über die Zusammensetzung der für den inNede stehenden Zweck zu berufenden gemeinschaftlichen Commissionzu machen." In ihrer Zustimmungserklärung heben die PreußischenBevollmächtigten hervor, daß die zu berufende Commission zunächstüber die Frage zn entscheiden haben werde,welcher von den verschie-denen Entwürfen (Preußische, Sächsische, Braunschweigische u. a.)als der geeigneteste erscheine, um als Hauptgrundlage der weiterenVerhandlungen und demgemäß des zu vereiubarenden gemeinsamenWechselrechts zu dienen."

2. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Nürnberger

Novellen.

8- 16.

1. Nach Beschluß der Zollvereinsregierungen lud demnächstdie Preußische Regierung nicht allein die Regierungen der zum Zoll-verein gehörigen, sondern sämmtliche Deutsche Bundesstaaten zurTheilnahme au der Berathung über ein gemeinsames Wechselrechtein. In der die Einladung begleitendenDenkschrift die Berathun-gen über ein Allgemeines Deutsches Wechselrecht betreffend" vom31. August 1847') wurde der von der Conferenz angenommene Vor-schlag gemacht, daß für Abstimmungen die sämmtlichen Zollvereins-staaten, die in den ZollvereinSconferenzen hergebrachten 11 Stimmen,dagegen die übrigen Staaten zusammen 8 Stimmen führen sollten;die nicht zur eigenen Stimmführung befugten Staaten sollten sichdurch die ihnen am nächsten verbundenen Regierungen vertreten las-sen, auch durch Abgeordnete mit konsultativem Votum an den Berath-ungen Theil nehmen können. Als wünschenswert!) ward die Be-theiligung auch kaufmännischer Vertreter bezeichnet; unter mehrerenVertretern desselben Staates sei die Stimmführung zu regeln. DieConferenz habe neben dem ihren Berathungen zu Grunde zu legen-den Wechselrecht oder Entwürfe auch die übrigen ihr mitgetheiltenGesetze oder Entwürfe fortwährend zu vergleichen und in Erwägungzu ziehen. Die Abgeordneten sollen ohne Jnstructionseinholung je-derzeit über alle bei der Berathung vorkommenden Fragen ihr Votumnach bestem Wissen und Gewissen abgeben.Aus der Theilnahmean der Conferenz darf für keine Regierung eine Verpflichtung zurPublication des vereinbarten Entwurfs gefolgert werden. Es bleibt

1) Abgedruckt vor der Leipziger Ausgabe der Protokolle der Conferenz. S. IIV-