Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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z. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. 1Y5

Änderungen, welche den materiellen Inhalt des durch dieseWechselordnung begründeten allgemeinen Deutschen Wechsel-rechts betreffen, ausschließlich der Neichsgesetzgebung vorbe-halten"

mit 212 gegen 183 Stimmen abgelehnt').

6. Durch die Publication der Wechselordnung im Reichsgesetz-blatt war dieselbe weder gemeines noch allgemeines Gesetzesrecht der Deut-schen Bundesstaaten geworden, da weder der constituirenden Nation-alversammlung noch dem Reichsverweser eine gesetzgebende Gewaltzukam, und auch die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche am12. Juli 1848 die ihr bis dahin zugestandenen verfassungsmäßigen Be-fugnisse auf den NeichSverweser übertragen hatte abgesehen von demdurch Art. «4. 65 der Wiener Schlußacte aufgestellten Erforderniß derStimmeneinhelligkeit sämmtlicher Bundesmitglieder, nur durch ver-fassungsmäßige Verkündigung in den Einzelstaaten zur rechtlichen Gel-tung gelangen. Auch läßt sich die gemeinrechtliche Geltung der DeutschenWechselordnung nicht damit begründen, daß dieselbe als Formulirungdes Deutscheu Gewohnheitsrechts, als vollendeter Ausdruck der kauf-männischen bez. allgemeinen Rechtsüberzeugung der Deutschen er-scheine 2). In der That hat sie diese Eigenschaft in nun bereits viel-jährigcr Geltung glänzend bewährt, über ihren formellen staatsrecht-lichen Charakter ist damit aber nichts entschieden. Vgl. über dieseFrage unten §. 33.

Die W.O. ist somit nur Partikularrecht der Deutschen Einzel-staaten, aber ihrer geschichtlichen Entstehung, ihrer Anlage und ihremCharakter nach ein allgemeines, zur allgemeinen Geltung bestimmtes.

1) Stenographischer Bericht Bd. IV, S. 2535. 2536. 2875. Bd. V. S. 35583579.

2) Anders Knutze, Deutsches Wechselrechl. S. 225. Weder Fick, noch Be-scler, noch Biener, ans welche Kuntze sich beruft, crtenuen die gemeinrecht-liche Geltung der Deutschen Wechselordnung an; die beiden letzteren spre-chen sich ausdrücklich dagegen aus, Fick ^Archiv s. Wechselrechl II. S. 312ff.) behauptet nur, daß die Bestimmungen der Deutschen Wechselordnung,soweit bestehenden älteren Rechts auch in Kurhessen Geltung haben, soweitneu, weil von dem allgemeinen Rechtsbewußtsein des Volkes gelragen, indiesem einen neuen Boden gewinnen würben, und jedenfalls für den Rich-ter eine gleiche Autorität genießen müsset!, wie die Uebereinstimmung derälteren partikularrechilichen Wechselordnungen und bewährter Schriftsteller.