Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

Der Nassauische Gesetzentwurf ging auf vorläufige Einführungbis da-hin, daß die zu erwartende Deutsche Reichsgesetzgebung in Handels- undWechselsachen in Wirksamkeit treten wird." Bei Eröffnung der Würt-tembergischen Ständeversammlung am 22. Januar 1848 bezeich-nete die Thronrede als ein der Versammlung vorzulegendes Gesetzeine allgemeine Deutsche Wechselordnung, welche als ein sehr er-freulicher erster Schritt zu einer Gemeinsamkeit Deutscher Gesetz-gebung zu betrachten sei"

Entwürfe zu Einführungsverordnungen waren ausgearbeitet inPreußen und Hamburg 2). Inzwischen war zur Prüfung des Ent-wurfs auf der Deutschen constituirenden Nationalversammlung zuFrankfurt a. M. der Ausschuß für Gesetzgebung mit mehreren Mit-gliedern des volkswirthschastlichen Ausschusses und anderen Sachver-ständigen, insbesondere Mitgliedern des Frankfurter Handelsstandes,zusammengetreten, und hatte zur speciellen Vorbereitung eine Sub-kommission von 5 Mitgliedern bestellt. In der Sitzung der Nation-alversammlung vom 26. October 1848 wurde der Antrag gestellt,den Entwurf in möglichster Zeitkürze als Deutsches Reichsgesetz zuverkünden. Auf den vom Ausschuß (Berichterstatter v. Breuning)in der Sitzung vom 25. November 1848 gestellten Antrag, den Ent-wurf unverändert anzunehmen und als Reichsgesetz zu verkünden,ward in derselben Sitzung folgendes, durch den Reichsverweser imReichsgesetzblatt vom 26. November verkündetes, Publicationsgesetzbeschlossen

Art. 1. Die nachstehende allgemeine Deuts che Wech-selordnung tritt mit dem 1. Mai 1849 im DeutschenReiche in Gesetzeskraft.

Art. 2. Die zur Ausführung dieser Wechselord-nung in den Einzelstaaten etwa erforderlichen, vondiesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Ab-änderungen derselben enthalten.

Dagegen wurde der Antrag des Abgeordneten Berger:Auch bleiben alle späteren Erläuterungen, Zusätze und Ab-

I) Archiv f. Wechselrecht II. S. 105.

21 Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen constitui-renden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main . Bd. V. S. 3671.3S72.

3) Nur 22 Abgeordnete stimmten aus staatsrechtlichen Gründen dagegen.