Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

dershauftn. In allen diesen Staaten hat indessen die Wechselordnungseit ihrer Verkündung in anerkannter praktischer Geltung bestanden')-Auch hier kommt daher nicht mehr das ältere gemeine und partiku-läre Wechselrecht zur Anwendung'^), sondern lediglich die DeutscheWechselordnung, nur gilt sie nicht als Gesetzt), vielmehr kraft ge-wohnheitlicher Annahme, und zwar als Ganzes.

Uebrigens ist die Deutsche Wechselordnung, auch wo sie nichtlediglich als Neichsgesetz verkündet ist, bei der Einführung durch-gehende als Allgemeine Deutsche Wechselordnung bezeichnetworden, oder es ist auf die Publication im Reichsgesetzblatt ausdrück-lich Bezug genommen, oder es ist bereits geschehen Nur das Han-növer'sche Einführungsgesetz vom 7. April 1849 begnügt sich mit derBezeichnungallgemeine Wechselordnung." Und für das KaiserthumOesterreich, für Holstein, Lauenburg und Kurhessen ist sie, ohne alleBezugnahme auf ihren Ursprung, ihre Bestimmung und ihre weitereGeltung, nur als Landesgesetz verkündet worden: alsAllgemeineWechselordnung für das Kaiserthum Oesterreich",Wechselordnungfür das Herzogthum Holstein",Wechselordnung für das HcrzogthumLauenburg",nachstehende Wechselordnung (Kurhessen)."

7, Die Deutsche Wechselordnung ist in den weitaus meisten

1) So ist in Sachsen-Altenburg ihre Gültigkeit, trotz erhobener Zweifel,von allen Alleubnrgischcn Gerichten und vom O.A.G. zu Jeua wiederholtanerkannt worden, Straß, a> a, O. S. 32 Note 1,

2) Wie Ren aud, Lehrbuch des Wechselrcchts tz. 6 angibt.

3) Wie von den Gegnern !>>cnaud'S meist behauptet wird. Was dagegenBorchardt und Jacobi, a. a. O. S. 336 Note 40 hervorheben, daßdie Gesetzsammlungen nicht Organe sllr bloße Mittheilungen seien, son-dern die Verkündung in denselben sei für Gerichte und UnterthaneneinBefehl, sich nach dem verkündetem Gesetz als solchem zu richten" ist wahr,aber nicht entscheidend, weil nur der verfassungsmäßige, also mit Befrag-ung uud Zustimmung der Stände erlassene, Befehl bindet. Ob dagegendie Verkündigung als Reichsgesetz oder als Laudesgesetz geschehen ist,macht keinen Unterschied, denn das Neichsgesetz soll in jedem einzelnenStaate gelten, uud eine beoingnngsweise Verkündigung (falls ein Deut-sches Reich zu Staude kommt), selbst wenn zulässig, hat nicht Statt ge-sunden.

4) Siehe den Tert der Einführnngsgesetzc bei Brauer, a. a. O. Ueber diemit der Publicationsart zusammenhängende Frage, wie das WortAus-land" in der Deutscheu Wechselordnung zu verstehen sei, vgl. Platner inder Zeitschr. f. Handelsrecht V. S. 64 ss.