8. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. t09
Deutschen Staaten unverändert und in derjenigen Form, in welchersie durch die Leipziger Conferenz festgestellt worden, zur Einführunggelangt. Die Einführungsgesetze haben nur in denjenigen Punkten,wo die Wechselordnung selbst die nähere Erläuterung oder Ergän-zung den Landesgesetzen überläßt, solche Erläuterungen oder Ergän-zungen hinzugefügt. Eine Ausnahme machen jedoch Oesterreich, Hol-stein, Lauenburg, Kurhessen und Hamburg . Bei der Einführung inOesterreich sind im Text des Gesetzes selbst einige Aenderungenvorgenommen und Ergänzungen eingerückt worden (zu Art. 2. 4. 25.40. 70. 73. 83), welche an dem materiellen Wechselrecht jedoch nichtsändern'). Wichtiger, obwohl keine Grundfrage des Wechselrechtsberührend, sind die in den Text der Holsteinischen, Lauenb urgi-schen und insbesondere der Kurhessischen Wechselordnung auf-genommenen Aenderungen und Ergänzungen, meistenteils processua-lische Vorschriften 2). Dagegen enthält §. 3 des HamburgischenEinführungsgesetzes eine ein Grundprinzip der Wechselordnung be-rührende Aenderung, indem derselbe an Stelle des Wechselarrestesdie in Hamburg allein bekannte gewöhnliche Schuldhaft setzt, welcheinsbesondere eine Cumulation mit der Vermögenserecution nicht zu-läßt"). — Auch nachträglich ist keine Abänderung der DeutschenWechselordnung erfolgt, bis auf die Note ') gedachte Oesterr. Ver-ordnung vom 3. Juli 185-.), und die, vorübergehende, Suspensiondes Art. 29 durch die Lübeckische Verordnung vom 4. December 1857
8. Außerhalb des Deutschen Bundes gilt die Deutsche Wechsel-ordnung für das Königreich Preußen und für das Kaiserthum Oester-reich in allen nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Ländern derselben.Sie ist jedoch für die Länder der Ungarischen Krone außer Kraftgesetzt worden durch die von dem Ungarischen Landtage am 21.Juni 1861 genehmigten Beschlüsse der Judex-Curial-Conferenz^).
1) Angeführt bei Brauer a. a, O, zu den einzelnen Artikeln. Die Oesterr.Verordnung vom 3. Juli 1852 erklärt jedoch die wirklichen, sowohl akti-ven als vensionirten Offiziere und die Mannschafte» des streitbaren Stan-des für wechselunfähig.
2) Angegeben in der Zeitschrift f. Handelsrecht II. S. 96 sf I!I. S. 177 ff.Nach der Kurhessische» Wechselordnung Art, 1 sind die in der Active stehen-den Militärpersonen, welche nicht den Offiziersgrad haben, wechselnnfähig.
3) Vgl. L. Wächter, Archiv f. Wechselr. Bd. X. S. 374 ff.
4) Zeitschr. f. Handelsr. I. S. 142. 143.
5) Blodig in der Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 446 sf. Vgl. oben S. 63.