Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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147
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§, 2". ?aS Allgemeine Dculschc Handelsgesetzbuch.

IN

Völlig ausgeschieden wurden hiernach 252, einem Fassungsaus-schuß überwiesen 62, der freien Erwägung der Confercnz belassen

Nechtseinheit in einer der wichtigsten und umfassendsten Materien desHandelsrechts, somit zum vollständigen Abschluß des Entwurfs der vierersten Bücher und zur Annahme desselben unumgänglich ist, die unter

III. des Verzeichnisses aufgeführte, das GcseUschaftsrccht betreffende Er-innerung , deren Gegenstand insbesondere bezüglich des Eoncurses bishervertagt wurde, zu berücksichtigen nnd Bestimmungen, dnrch welche dieserPunkt nach den dort bezeichneten Grundsätze» geregell wird, in die vierersten Bücher aufzunehmen.

In der Ueberzeugung, dast das bezeichnete, auf den bisherigen Beschlüs-sen der Versammlung basircnde Verfahren der einzig mögliche Weg ist,um die Hindernisse gegen die Vollendung des Werks, welches so langeschon von Denlschland sehnlich erwartet wird, zn beseitigen, werden wirunserem Lommissär zu Nürnberg die Jnstrnction erlheilen, auf diesemVerfahren zu beharren, und mit den Abgeordneten der demselben beigelre-lenen Regierungen den Entwurf der vier ersten Bücher zum Abschluß zubringen."

Die Schlußsätze lauten:

In dem Oesterreichischen Circular:

Die Kaiserlich Oesterreichische Regierung hat sich im Interesse derNechtseinheit und nm das Znstnndekommeii des gemeinsamen Werkes mög-lichst zn befördern, bei ihrer Mitwirkung zn diesem großen für alle Re-gierungen des Teutschen Slaatenbundes gleich wichtigen Ziele in keinerWeise durch die Rücksicht beirren lassen, daß durch Annahme dieses ge-meinschasllichcn Handelsgesetzes auch für Oesterreich die Abänderung vielerBestimmungen der bisherigen österreich . Gesetzgebung bedingt werden wird,und hat es daher überhaupt unterlassen, weitere Erinnerungen gegen denaus der zweiten Lesung hervorgcgangenen Handelsgeseizcntwurf zu machen zugleich (ihre Abgeordneten! ermächtiget, im Namen der K. Oesterreich.Regierung die Erklärung abzugeben, daß sie den Entwurf unterder Voraussetzung, daß derselbe anch bei der drillen Lesuug keine wesent-lichen Acndernngen erleiden werde, als allgemeines Handelsgesetz einzufüh-ren bereit sei."

In dem Preußischen Circular i

Die Prcnßischc Negiernng hat, um des höheren Zweckes der Einigungwillen, sich bei den sehr zahlreichen Abweichungen des Entwurfs der Con-fercnz von dem ihrerseits vorgelegten Entwnrfc beruhigt, auch wo diesel-ben vom legislativen Standpunkte vielleicht nichl Verbesserungen sein mö-gen; sie hal sich den Mehrheitsbeschlüssen der l;onsercnz gefügl, anch wodieselben in erheblicher Weise in den Zusammeuhaug der übrigen Gesetz-

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