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Einleitung.
202 Erinnerungen. Als nothwendige Ergänzung wurde bezeichnetdie Preußische Erinnerung 136 bez. 137. 138 zu Art. 110 des Ent-wurfs, das Soeietätsrecht betreffend.
So war durch Separatvereinbarung der drei mächtigsten Bun-desregierungen der Gesetzgebuugsconferenz die fernere BeHandlungs-weise vorgezcichnet worden. Sie sollte eine gewisse Zahl von Re-gicrungserinnerungen, darunter die allercrheblichsten, z. B. über dievon den verschiedensten Seiten bekämpfte Scheidung zwischen Com-mandit- und stiller Gesellschaft, gar nicht, andere nur als Fassuugs-vorschläge berücksichtige,? dürfen, sie sollte auf einzelne Ergänzungs-vorschläge unbedingt eingehen müssen, und zwar gerade auf diejenigen,deren freiwillige Annahme von Seiten der Mehrheit höchst zweifel-haft erschien'».
Hebung eingreifen und bedeutende Aenderungen derselben zur Folge haben,was in Bezug auf Preußen in einem weit höherem Maaße als in Bezugauf irgend einen anderen Tentschcn Staat der Fall ist; sie hat — nichtwenige Vorschläge zur Verbesserung des Enlwursö unterdrückt. Es sindvon ihr ursprüglich — abgesehen von dem Titel über das Frachtgeschäft,welcher iu dem Verzeichnis; völlig nnberührt bleibt — im Ganzen nursechs Erinnerungen crhobeu worden; sie hat gegenwärtig, in der Voraus-setzung, daß dies dem Ziele näher bringe, von diesen wenigen Erinneruugeuauch noch alle diejenigen zurückgezogen, welche gegen Besliinmuugeu desEntwurfs gerichtet stud, und ist nnr bei denjenigen bestehen geblieben,welche nothwendige Ergänzungen des Entwurfs zum Gegenstände haben."
Die Bayerische Regierung endlich bemerkt, daß sie von allen nochso wohl motivirten und empfohlenen Rücksichten auf die Sonderinteressender baherischen Handelsverhältnisse oder Gesetzgebung abgesehen, und alleihre im allgemeinen Interesse gestellten Erinnerungen jetzt auf 6 mehr zu-satzartige und nicht von principieller Natur beschränkt habe. -1> Nämlich die wichtigsten praktischen Eonsequenzen des überhaupt und inaudcren Eonsequenzen von der überwiegenden Majorität der Versammlungbereits mehrsach verworfenen Princips, daß eine jede Handelsgesellschaftals ein für sich bestehendes Rechtssubjecl mit selbständigem Vermögen zubetrachten sei. Vgl. z. B. Prot. S. 163 — 161. 176. 176. 216 — 230.274 - 277. 376. 1146. 1146. Von der Commission des Preußischen Ab-geordnetenhauses ist freilich gerade das lobend hervorgehoben worden, daß„die Annahme dieser das Wesen der Handelsgesellschaft richtig erfassendenBestimmnngcn die Hauptsorderung gewesen sei, mit welcher Preußen ,vereint mit Oesterreich und Bayern , in die dritte Lesung eintrat." (Ver-handlungen über die Entwürfe — S. 379).