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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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8- 27. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch . 179

Slände der einzelneu Bundesstaaten von dem iu irrt. 10 alin. 3 des Han-delsgesetzbuchs gemachten Vorbehalt kein Gebrauch gemacht werden.III. Es möge überall uud möglichst gleichzeitig mit dieser Einführung die Or-ganisation von Handelsgerichten in Angrifs genommen werden, uud zwarnach folgenden leitenden Principien:

I) In Handelssachen entscheiden nur Handelsgerichte.

2j Handelsgerichte sind an denjenigen Orten zu errichten, wo die Ver-hältnisse eine sachgemäße Besetzung derselben ermöglichen.

3) Die Urlheile der Handelsgerichte werden von kansmännischcn Nich-tern unter einem rcchtögelehrten Vorsitzenden gesällt.

4) Bei Errichtung von AppellalionSgerichten in Handelssachen ist aufgeeignete Berücksichtigung des kausmännischen Elements Bedacht zunehmen.

5) Das Verfahren vor Handelsgerichten ist ein summarisches, münd-liches uud öffentliches.

3) Die Vollstreckbarteil der Urtheile mnsz eine allgemeine im ganzenBnndesgebicte sein.

I,V. Es möge durch Vereinbarung der Deutschen Regierungen und Ständebatdmöglichft ein geineinsamer oberster Deutscher Gerichtshof zur Erhal-tung der Einheit und gemeinsamen F-vribilonng des Deutschen Handels-rechts ins Leben treten.V. Es mögen sich die Deutschen Regierungen über ein oder mehrere Central-blätter behuss der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Veröfsent-lichung der im Handelsregister einzutragenden Vermerke einigen.

VI. Es mögen die Deutschen Negierungen und Stände alsbald eine Codifica-tion des FallitenrechtS nnd des gesammten bürgerlichen Verkehrsrechts fürsämmtliche Teutsche BnndeSstaateu in Angriff nehmen, nnd bei dieser Ge-legenheit

1) sich über die gleichmäßige Beseitigung des in den srt. 26 »Im. 3.art 4K alin 2. srt. 87 -rlin 2. art. 115. art. 129 »liri. 5. art. 135alin. 4. -ri-t. 155 klin. 3. -rrt. 171 ulin. 3. -ti'l.. 233 »>in. 2 aufgestell-ten, die erforderliche Sicherheil des Deutschen Handelsverkehrs iu empfind-lichster Weise beeinträchtigenden Princips einigen;

2) aus eine gleichmäßige Revision der zahlreichen in dem Handelsgesetz-buch an den kaufmännischen Stand eines oder beider Vetheiliglen geknüpf-ten, insbesondere der iu den urt, 3Vö311, 313. 297 aufgestellten eigen-thümlichen RcchtSgrnndsätze Bedacht nehmen;

3) die praktisch undurchführbare Scheidung zwischen einer Kommandit-gesellschaft und einer stillen Gesellschaft (si-t. 15V ff. 250 ff.) beseitigen;

4) die in den art, 345 alin. 3. art. 349 -rlin. 2 enthaltenen Normenin geeigneter Weise ergänzen.

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