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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Einleitung.

tem Beschlusse ein Scheitern des ganzen Werkes oder doch der er-strebten Nechtsgemeinschaft zu befürchten stehe. Sie ging zugleichdavon aus, daß durch das Handelsgesetzbuch sich alsbald das Bedürf-niß einer weitern Nechtsgemeinschaft, namentlich im Gebiet des Ob-ligationenrcchts, geltend machen würde, und indem sie die alsbaldigeCodisication des letzteren wie auch des Fallitenrechts angelegentlichempfahl, meinte sie zugleich die gemeinschaftliche Revision der bean-standeten Bestimmungen des Entwurfes dieser Gelegenheit vorbehal-ten zu müssen. Hingegen wollte eine dritte Ansicht ihre Zustimmungzur Empfehlung des Entwurfes an zwei Bedingungen knüpfen- andie vorgängige Beseitigung des von der großen Majorität des Han-delstagcö als höchst bedenklich beanstandeten Princips im art 25 nlin. 3.

alin.2. art. 87 s,1iu.2 zc. des H.G.B.'s, und an die mindestensgleichzeitige Einführung von Handelsgerichten. Ueber die Nothwendig-keit der Errichtung dieser letzteren nach gewissen Gesichtspunkten war dasPlenum einstimmig, doch glaubte man nicht solche Bedingung für die An-nahme des Entwurfes aufstellen zu dürfen. Nach lebhafter Debatte siegtedie zweite der hier aufgeführten Ansichten mit allen gegen 3 Stimmen.Eine von vielen Seiten beantragte Resolution über Erlaß eines allge-meinen Deutscheu Eisenbahngesetzes, oder mindestens behufs Beseitigungder in letzter Lesung neu hinzugetretenen Normen über den Eisen-bahntransport ward mit 42 gegen 38 Stimmen abgelehnt, indem dieMehrheit, den Anträgen der Vorkommission entsprechend, annahm,daß für ein allgemeines Deutsches Eisenbahngesetz zunächst keindringendes Bedürfniß vorliege, die in der dritten Lesung des Han-delsgesetzentwurfes aufgestellten Grundsätze aber das zur Zeit denEiscnbahnverwaltungen gegenüber erreichbare Maaß der im Han-delsinteresse erforderlichen Beschränkungen darstelle, und daß weitereErfahrungen abzuwarten seien.

Unter den hierhin gehörigen 6 Resolutionen des Handelstagesberuhen die erste, dritte und sechste auf den vorstehenden Erwägun-gen, die zweite, vierte und fünfte auf dem Bestreben, die gewonneneRechtsgemeinschaft möglichst unverkürzt zu bewahren, und die dazuerforderlichen äußeren Einrichtungen ins Leben zu rufen.

Diese Resolutionen lauten dahin:

I. Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Be-schlüssen der letzten Lesung möge sofort und unverändert in allen DeutschenBuudesstaaieu eingeführt werden.II. Bei Einführung oes Handelsgesetzbuchs möge durch die Regierungen und