§. 29. Allg. Teutsche Gcseßeutw. u, Staatsvcrtr. über verwandle Verhältnisse. IgZ
L. Grsrtzentwürsr und Staatsvertrsfle über verwandte, nichtunmittelbar oder ausschließlich den Handel betreffendeRechtsverhältnisse.
I. Auf Veranlassung der Deutschen Bundesversammlung.
§. 29.
Art. XIX. der Deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815lautet -
„Die Bundesglieder behalten sich vor/ bei der ersten Zusam-menkunst der Bundesversammlung in Frankfurt wegen desHandels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundcsstaa-ten, sowie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf demCongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathungzu treten."
Zur Feststellung solcher „gemeinnütziger Anordnungen" wärenach Art. VI. VII. der B.A- die Zweidrittelmehrheit des Pleni com-petent gewesen. Art. I^XIV, I.XV. jedoch der Wiener Schlußactevom 15. Mai 1829 setzte dafür das Erfordernis) der Stimmencinhel-ligkeit: es sollte versucht werden, eine freiwillige Vereinbarung un-ter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken').
Solche Vereinbarung ist während der ganzen ersten Periodeder Deutschen Bundesversammlung in keinem Punkte von Bundes-wegen angeregt worden, um so lebhafter dagegen seit deren Reac-tivirung im Jahre 1850^, und namentlich seit dem Jahre 1856.Aus diesen Bestrebungen sind, außer den Novellen zur AllgemeinenDeutschen Wechselordnung und dem Allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuch (F. 16. 18—26), hervorgegangen:
11 Vgl. hierüber Klüver, Oesfcntliches Recht des Tentschen Bundes §, 1t)6,120. Anderer Ansicht v, Linde, Ueber gemeinniitzige Anordnungen nach denGrundsätzen deS Deutschen Bnndcsrcchts, in besonderer Anwendnng ansgemeinsame Gesetze und Delegirtenvcrsammlnng. Gießen 1863.
2) Vgl. über die aus Veranlassung der Dresdener Conserenzberathungen vonder Bundesversammlung übernommenen Aufgabe der Herstellung gemein-schaftlicher Einrichtungen für Handel und Verkehr insbesondere die Proto-kolle von 1851. S, 126. 14S. 235 fs. 296. 324 fs. 472 fs. 497 sf.; von1852 S, 15.