§. 30. Allg. Deutsche Gesetzentw. u. Staatsvertr. über verwandte Verhältnisse. 19Z
fahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüsfen fest, welche verschie-dene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere dem Rhein ,Neckar, Main, der Mosel, Maas und Scheide. Es solle die Schif-fahrt auf diesen Flüssen in ihrem ganzen schiffbaren Lauf bis anihre Mündung frei, und bezüglich des Handels, unter Beobachtungder Schiffahrtspolizeigesetze, Niemand untersagt sein; Stapelrechtund gezwungener Umschlag sollen nirgends eingeführt werden, undnur soweit fortbestehen, als sie von den Uferstaaten für die Schif-fahrt oder dem Handel im Allgemeinen für nothwendig oder nützlicherachtet werden. Ueber die Handhabung der gemeinschaftlichen Schif-fahrtspolizei, den Umfang der möglichst gleichen und nach den ein-fachsten Gesichtspunkten festzusetzenden Schiffahrtsabgaben und An-deres sollen gemeinschaftliche Schiffahrtsordnungen errichtet werden,zu deren Abänderung es einstimmiger Vereinbarung sämmlicher Ufer-staaten bedarf.
Art. 19 der Deutschen Bundesakte behielt Berathung der Bun-desglieder bei erster Zusammenkunft der Bundesversammlung „we-gen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dein Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze" vor. Eine Erneuerung dieser Verab-redung und wiederholte Verpflichtung der Bundesversammlung, überderen ungesäumte Ausführung zu wachen, erfolgte durch Art. 65der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 und einen Plenarbeschlußder Bundesversammlung vom 3. August 1820^).
Auf Grund dieser Uebereinkuuft sind unter den Uferstaatenzahlreiche Verträge geschlossen und meistentheils späterhin ergänztworden, betreffend die Eins, Mosel, den Main, Neckar, die Elbe ,Weser, den Rhein, die Lahn und die Donau
Für den Rhein insbesondere wurde als oberste internationaleAufsichts- und Centralbehörde zur Aufrechthaltung der Verträge undder Sckiffahrtsordnung eine Centralcommisfion mit gemeinschaftlichenunteren Verwaltungsbehörden eingesetzt, zugleich als Appellationsin-
1) Vgl. Klüber a. a. O §, 563—585.
2) Verzeichnis; derselben bei E- F. Wurm, Fünf Briefe über die Freiheitder Flußschiffahrt. Leipzig 1853 und danach bei Heffter , Das Euro-päische Völkerrecht der Gegenwart. 4. Ausg. Berlin 1661. S 451 — 454.Die Elb-, Weser-, Rhein-und Donau -Schifffahrtsakte auch bei G.v.Meyer.LorpuL ^ui'is Lontoeclizrg.tionis Ltsrra»,r>ieg,ö. 3. Aufl. h v. Zöpfl.Bd. I. Franks. 1858. S. 354 fs.
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 13