Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

stanz für alle nach der Schiffahrtsordnung zu entscheidenden Rechts-streitigkcitcn. Hingegen blieb in Betreff der übrigen Flüsse dieSchiffahrtspolizei und Gerichtsbarkeit meist den Einzelstaaten vorbe-halten, und sind nur vou Zeit zu Zeit Revisionscommissioneneingesetzt worden.

7) Nachwährschaft beim Vichhandel.

Ueber diese, von dem Deutschen Handelsgesetzbuch nicht') ge-regelten Verhältnisse bestehen zahlreiche particuläre Währschaftsge-setzc, aber auch iutcrnationale Verträge. So war bereits 1767 zwi-schen der Württembergischen, der Vorderösterrcichischen und der Ba-dcn-Baden'schen Regierung ein gemeinschaftliches Regulativ verein-bart, welches, nach vieljährigen Verhandlungen, im Jahre 1857durch ein neues Abkommen zwischen der Württembergischen und Ba-dischen Regierung ersetzt ist^).

Ueber die Sammlungen der Handelsv erträge vgl.§.31.

V. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts seit Aus-gang des achtzehnten Jahrhnnderts.

8- 31-

Die dürftige Literatur des Deutschen Handelsrechts bis zumAuSgange des achtzehnten Jahrhunderts ist oben F. 8 dargestellt,die spätere nur Particularrechtliche §. 9. 1<X 12. Die letztere, so-weit sie nicht auf französischer Grundlage ruht, steht selbstverständ-lich mit der gemeinrechtlichen Literatur in enger, meist freilich nurPassiver Wechselwirkung.

Daß ein so bedeutsamer Nechtszweig wie das Handelsrecht in-mitten einer sonst überaus umfangreichen Rechtsliteratur fast ver-kümmerte, hängt zusammen theils mit dem tiesen Verfall des Deut-schen Handels und Verkehrs seit dem dreißigjährigen Kriege, theils

I) Nürnberger Protokolle S. 138-l.

2> Auf Grund desselben sind zwei wesentlich gleichlautende, Gesetzeüber dieGemährleistung bei einigen Arten von Hansthicren" erlassen worden, inBaden Ges. v. 3. Mai 1850, in Württemberg Ges. v. 4. Febrnar 1S62.Dieses Concordat liegt zu Grunde dem unabhängig von demselben erlas-senen Bayerischen Ges. v. 2^. März 1850die Gewährleistung bei Vieh-veräuszcruug betressend." Vgl. Weiß, Anleitung zur Erkennung undBeurtheilung der Hanplmängel der Hausthiere. Stuttgart 1362.