Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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8' 31. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts.

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ebensowohl abwehren, wie die tiefere Einsicht in die Natur und dieGesetze des Handclslcbens zur sichereren Begründung und Fortbil-dung deö positiven Handelsrechts verwerthen (Heinrich Thöl )').Endlich beginnt die geschichtliche und dogmengcschichtliche Forschungzunächst dem WcchselrechtsFriedrich A ugustBiener 17871861),in neuester Zeit auch den übrigen Zweigen und Instituten des Han-delsrechts reiche Frucht zu tragen.

So hat das Handelsrecht an dem Gesammtfortschritt der Deut-schen Rechtswissenschaft in unserem Jahrhundert gcbührcudcn Antheilgenommen, und es herrscht gegenwärtig nach allen Richtungen eineerfreuliche und vielversprechende Thätigkeit. Die Codification dessel-ben in den beiden letzten Jahrzehnten hat nicht allein zur sorgfäl-tigsten kritischen Ueberschau und Feststellung des noch anwendbarenRechtsmaterials geführt, und so zu einer neuen, sichereren Entwicke-lung den Grund gelegt, sie hat auch der particulären Zersplitterungder Wissenschaft ein Ziel gesetzt, und alle brauchbaren Kräfte unse-res großen Vaterlandes der gemeinsamen Arbeit zum Nutzen desGanzen freigegeben.

Die Literatur zerfällt in folgende Kategorieen:I. Selbständige Systeme deö gesammten Handels-rechts, oder doch des sogenannten engeren Handels-

I) Ueber diesen »ationalökonomischcn Standpunkt vgl. Meine Kritrik desCnlwnrss eines Handelsgesetzbuchs sür die Preußischen Staaten. ZweiteAbtheilung l Heidelberg 1857) S. IV. nnd Zeitschrift f. Handelsrecht I.S. 17. 1!). Fitting cbend. Bd. II. S. 177 ss. Daß Thöl zuerst dierichtige Methode mit Erfolg angewendet habe, erkennt jetzt auch Dank-wardt Nalioiialökonomisch-civilislischc Studie» S. 17 an daß desseneigene zahlreiche Versuche auf diesem Gebiet sich nicht des gleichen dauern-den Erfolges und wisseuschasllicher Anerkennung erfreuen, liegt nicht inder von ihm ganz richtig formulirtcn Methode, sondern in der eigenenAnwendnng derselben: in der, trotz alles Scharfsinnes, willkührlichen Zn-rechtlegung des positiven KechtS und seiner Entwicklungsgeschichte, in demvölligen Mangel der dem wahren Juristen ziemenden liebevollen Pietätgegen das überlieferte Recht, welche vor Allem eine ebenso nnbefangene,wie gründliche Erforschung desselben erheischt. Gegen diese Grundfehlerder Behandlung tritt sogar die maaßlose Selbstüberhebung und Ueber-schätzung der eigenen Leistungen in den Hintergrund.