Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

fiel er freilich in einen dem Nichtjuristen naheliegenden Fehler, daskeineswegs immer völlig erkannte noch richtig verstandene positive gemeineHandelsrecht u. subsidiäre bürgerliche Recht, unter Verwechselung einerhölzernen und pedantischen Theorie und Praxis mit dessen wahrem In-halt, der schwankendenUsance und der Natur der Sache völlig zu opfern.Während jedoch Büsch vor Allem eine reformirende legislative Fest-stellung des gestimmten Handelsrechts erstrebte, darum die erste Codi-cation dieser Art im Preußischen Landrecht, an welcher er selbst reg-sten Antheil genommen hatte, freudig begrüßte, und die energischeHinweisung aus das Nechtsbewußtsein des Handelsstandes und aufdie Naturgesetze des wirthschaftlichen Verkehrs als die natürlichenQuellen für die Erkenntniß und Fortbildung des Handelsrechts seinfür alle Zeiten unverkümmertes eigenstes Verdienst bleibt, trat un-ter dem Deckmantel seiner Autorität gar vielfach an die Stelle ab-stracter romanistischer Constructionein seichtes ökonomisches Rai-sonnement ohne jeden juristischen Halt. Nicht in der Praxis, wohlaber in der Wissenschaft geräth die Existenz eines positiven gemei-nen Handelsrechts, insbesondere seiner Römischen Elemente, in Ver-gessenheit, und eine unvollkommene vergleichende Jurisprudenz ver-sucht dessen Stelle einzunehmen." Vor dieser drohenden Verflachungward es jedoch glücklicherweise alsbald durch Georg Friedrichv. Mariens bewahrt. Mariens ist der erste eigentliche Jurist,welcher das gesammte Handelsrecht, wenn auch unter ungleicher Be-handlung seiner einzelnen Zweige und ohne genügende Kenntnißdeö Römischen Rechts dogmatisch und systematisch zusammenge-faßt , zugleich für die geschichtliche Behandlung der durchausmodernen Theile desselben in umfassender kritischer Forschung, alsVorläufer gleichsam der historischen Rechtsschule, den richtigen Weggewiesen hat.

Mit ihm beginnt die eingehende quellenmäßige Darstellung;die strengere Construction; die kritische Benützung wie der RömischenQuellen so des gesammten Europäischen Rechtsmaterials; die sorg-fältige Berücksichtigung des in der Rechtspraxis, insbesondere derhöchsten Deutschen Gerichtshöfe, und in dem Kaufmannsbrauch auf-gehäuften Schatzes von Erfahrungen und Anschauungen. (GeorgArnold Heise ^1778 1851^, Friedrich CroPP , HeinrichThöl, Friedrich Liebe). Von diesem sest behaupteten juristischenStandpunkt aus ließ sich die drohende Wiederaufnahme einer ein-seitig nationalökonomischen Methode (Carl Cinert 17771855)