Zj4 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
1) Alles den Gesetzbüchern widerstreitende gesetz-liche Handelsrecht ist beseitigt.
2) Alles mit den Gesetzbüchern zwar verträgliche,aber die von denselben geregelten Verhältnisse betref-fende gesetzliche Handelsrecht ist beseitigt. Es sollen dieGesetzbücher aus sich selbst ergänzt und fortgebildet werden, nichtaus den sehr verschiedenen bisher geltenden Handelsgesetzen — derenBenutzung zur bloßen Interpretation der Gesetzbücher dagegen stehtaußer Frage. Nur so ist die erstredte Nechtseinheit zu wahren.Art. 1 des H.G.B.'s:
„In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keineBestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in derenErmangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwen-dung"
will zunächst nur das Verhältniß zwischen dem Gesetzbuch, den Han-delsgebräuchen und dem bürgerlichen Recht regeln, enthältaber stillschweigend den obigen^) Satz, da es dem gesetzlichen Han-
e) Durch das Anhalt-Bernburgische E. G. Art. 24 „alle Gesetzeund Verordnungen, welche dem H.G.B, entgegenstehen." Aehulich Frank-furter E.G. Art. 2 „alle mit dem H.G.B, in Widerspruch stehenden ge-setzlichen und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen."
Andere Cinführungsgesetze enthalten gar keine bezügliche Vorschrift, oderheben nur gewisse genannte Gesetze auf, ohne allgemeine Clansel. SoBadisches E.G. Art. 49.14) Nach Thöl, Handelsrecht 4. Aufl. S. 65. 66. den gerade entgegengesetz-teil, ungeachtet er legislativ für solche RechtSinstilnte, welche im H.G.B,sehr im Einzelnen ausgebildet sind, die obige Auffassung für richtiger er-achtet. Allein die Verfasser des H.G.B.'s, welche berufen waren, ein ge-meinsames Teutsches Handelsrecht zu begründen, haben doch schwerlich die-sen entscheidenden Gesichtspunkt übersehen. Die Vorverhandlungen stehender Thöl'schen Ansicht nicht zur Seite, vielmehr beziehen sich sowohl dieProtokolle der Berliner Sachverständigencvmmission uud der NürnbergerConferenz wie die Motive des Preußischen Entwurfs lediglich auf dasVerhältniß des Gesetzbuchs zum bürgerlichen Recht und den Handelsge-bräuchen. Vgl. auch v. Hahn Commcntar I. S. 1—4. Daß aber nurder obige Satz gewollt ist, ergibt sich daraus, daß überall, wo eine Er-gänzung des H.G.B.'s durch die Landesgesetze, nicht allein bestehende,sondern sogar auch künftige, hat offen gelassen werden sollen, das aus-drücklich hervorgehoben wird, z. B. Art. 84 S. 2. 434. 437. 647. S. 3.