z. 33. Allgemeines, gemeines, particuläreS Handelsrecht. Privatautonomie. Z1Z
Die Deutsche Wechselordnung und das Deutsche Handelsgesetz-buch bilden in denjenigen Staaten, wo sie eingeführt sind, dieGrundlage des gesetzlichen Handelsrechts"). Ob und inwie-weit neben ihnen älteres^) gesetzliches Handelsrecht der Einzel-staaten in rechtlicher Geltung geblieben ist, bestimmt sich, soweit dieEinführungsgesetzc nicht Abweichendes verordnen, nach folgendenGrundsätzen:
11) Ueber deren Verhältniß zum Handelögewohnheitsrecht siehe §. 35.36, und zum allgemeinen bürgerlichen, also nicht speciell dieHan-delövcrhältnisse regelnden, wenn auch möglicherweise treffenden Recht siehe§. 37. Ueber die Deutsche W.O. als Gewohnheitsrecht s. S. 108, Not. 3.
12) Jüngeres gesetzliches Handelsrecht hat das H.G.B, nicht beschränkenkönnen, weil es in jedem Staate nur als Landesgesetz gilt, somit durchspäteres Landesgesetz ergänzt, modificirt, aufgehoben werden kann. Vgl.Not. 10.
13) Es sind aufgehoben:
a) durch das Preußische E. G. Art, 60, außer den bishergeltenden Handelsgesetzbüchern <A. L. R II. K. Lo<ts äo commercs,Schwedisch-Pommersches Seerecht) in ihren nicht ausdrücklich aufrecht er-haltenen Theilen „alle Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche überHandelssachen besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Recht ab-weichende Vorschriften enthalten." Aufrechterhalten bleiben einige Art. 61genannte Gesetze „soweit nicht Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ent-gegenstehen."
d) Durch das Bayerische E.G. Art. 2,3.4. „alle Bestimmungen desallgemeinen bürgerlichen Rechts sowie der Proceßordnnngen, sowie dieHandelsgebräuche insoweit, als das H.G.B. Bestimmungen enthält (auchüber Nichthandelssachen) und hierbei nicht auf die Laudesgesetze bez. Han-delsgebräuche hinweist" — außerdem die in einzelnen Landestheilen gel-lenden Preußischen uud Französischen Handelsgesetzbücher, soweit sie nichtausdrücklich aufrecht erhalten sind.
e) Durch das Großh. Hessische E.G. Art. 2 „alle gesetzlichen Be-stimmungen, Verordnungen und Gebräuche, insoweü sie dermalen in pri-vatrcchtlicher Beziehung für die im H.G.B, geregelten Gegenstände desHandelsrechts gelten." Aufrecht erhalten bleiben die im Art. 4 genann-ten Gesetze „soweit nicht Bestimmungen des H.G.B.'s entgegenstehen."
ci» Durch das Oesterreichische E.G. §. 1 „alle Gesetze und Verord-nungen, welche sich auf Gegenstände des H.G.V.'s beziehen, insofern nichtdie Fordauer ihrer Wirksamkeit iu diesem E.G. (vgl, §. 3. 5) bestimmt,oder in dem H.G.B, auf die Landesgesetze verwiesen ist."