Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

vollkommenste Ausdruck des gegenwärtigen gemeinsamen DeutschenRechtsbewußtseins zu erachten und dieser Ursprung derselben mußdahin führen, daß im Zweifel, und von durchaus singulären Be-stimmungen abgesehen, ihr Inhalt auch da zur Geltung gelangt, woihre formelle Einführung unterblieben ist^i. Hingegen die einseitigeAbänderung derselben, wenn auch aus wirthschaftlichen und natio-nalen Gründen durchaus verwerflich"), ist staats- und völkerrechtlichohne allen Zweifel statthaft").

Beseler'sVolkseinheit, nicht Staatseinheit ist dazu erforderlich" führt aufdas Volk ohne Staat, d, h. auf den Naturzustand Vgl. N. v. Mo hl,Geschichte und Literatur der Slaatswissenschafteu Bd. II. S. 286 ff.Sicherist selbst ein bloßer Faden, welcher den Pfeilbündel zusammenfaßt, vonWichtigkeil für den Freund des Vaterlandes, allein es muß ein wirklicherFaden sein, nicht blos ein aufgemalter." v. Wächter, Gemeines RechtDeutschlands S. 41V. 230. Thol, Handelsrecht §. 11 a, der imUebrigen (§, 4. 5.) den Begriff des gemeinen Rechts weiter faßt, da erfür denselben nur die Einheit der Quelle, nicht auch des Staatsgebietserfordert.

8) Siehe oben S. 10S108.

9) Den Fall einer zwingenden Nothwendigkeit ausgenommen. Solcher lagjedoch nicht vor, als während der Handelskrisis des Jahres 1858 Lübeck den Art. 29 der D. W. Q. suspendirte. Besonnener wurde in anderenStaaten verfahren.

1V) Eine entgegengesetzte Entscheidung hat zwar in einer Bremischen Wechsel-sache das Oberappellatiousgerichl zu Lübeck gefällt (Urtheil vom 23. Sep-tember 1852: Jurisprudenz des O.A.G.'s der vier freien Städte in Wech-selsachen S. 277. 273.), allein es haben sogar die meisten Deutschen Re-gierungen vor, im Laufe und nach Schluß der Berathungen über dieDeutsche Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch sich das einseitige Ab-änderungsrecht ausdrücklich vorbehalten. Ein auf das Gegentheil gerich-teter Antrag ward selbst in der constituirenden Deutschen Nationalver-sammlung abgelehnt, und dem ein Gleiches bezweckenden Wunsche derDeutschen Bundesversammlung in den Beschlüssen vom 31. Mai 1861 u.23. Januar 1362 ist nicht durch eine Vereinbarung der Regierungen ent-sprochen worden. Vgl. oben S. 99. 104. 105. 118. 125. 170-175. Nurist der durch die Entstehung aus gemeinsamer Berathung und auf demBoden nationaler Rechtsüberzeugung begründeten Rechtsgemeinschaft da-durch auch formell Rechnung getragen worden, daß die meisten Publi-caliousformeln der Einzelstaaten auf diese Umstände ausdrücklich hinwei-sen. Vgl. oben S. 108. 132.