§, 33. Allgemeines, gemeines, parliculäres Handelsrecht. Privataulonomie. ZU
überaus häufige Entlehnung fremden Gesetzes- und Gewohnheits-rechts 2); die wisienschaftliche Benützung fremder Rechtssätze und Li-teratur.
Das gemeine Handelsrecht gilt in seinem ganzen Gebiet ab-solut, oder, in der Regel, nur subsidiär.
Das allgemeine Handelsrecht dagegen ist mit Vorsicht zurErgänzung und Fortbildung des einheimischen, gemeinen oder parti-culären, Rechts zu benutzen. Aus der Uebereinstimmung selbst vielerLandesrechte ist nicht schlechthin die gleiche Entscheidung für einedurch das eigene Recht nicht gelöste Frage zu folgern. Alleindiese Uebereinstimmung kann zum Nachweise eines allgemeinen, oderauch ehemals gemeinen") Gewohnheitsrechts, oder zum Belege derRichtigkeit, somit zur Befestigung eines durch wissenschaftliche De -duction gefundenen Rechtssatzes dienen.
Das gemeinsame Deutsche Handelsrecht ist kein ge-meines, sondern allgemeines Recht der Deutschen Staaten — sowohldas aus der Zeit des Reichs überkommene ältere, ehemals gemeineRecht, wie das seither entstandene Gewohnheits- und Gesetzesrecht.Auch die Deutsche Wechselordnung, wenngleich sie in fast allenDeutschen Bundesstaaten ohne Aenderungen gilt, und das DeutscheHandelsgesetzbuch, falls es auch in sämmtlichen Bundesstaaten zurunveränderten Einführung gelangen sollte, sind nicht gemeines RechtDeutschlands ^). Wohl aber sind diese beiden Gesetzbücher als der
5) So der Uebergang der kooio äss ^uAsmsris ä'OIl-roll und des Nordhol-ländischen Secrechtö in das Seerecht des gesammten Nordens (Wisby 'schesSeerecht), wie des Lonsul-xlo Zsl mare in das südcuropäischc Seerecht.Der weilreichende Einfluß der Orcionn. äu coium. 1673, der Oräonn. äeI» miU'inv 1681, wie des Locie äo coinwereo 1807. So ist die ältesteDeutsche Wechselordnung, die Hamburgische iu dem Stadlrecht von 160"/z,wesentlich aus den postumen van Antwerpen entlehnt und die späterenDeutschen Wechselordnungen sind meist eine der anderen nachgebildel.
>>) Z- B. für Deutschland , so lange dasselbe Einen Staat bildete.
7) Richt ein Rest jener veralteten Theorie des vorigen Jahrhunderts, nachwetcher nur im Wege der Gesetzgebung Recht entstehen könnte — wieKuutze Deutsches Wechselrechl S. 225 behauptet — sondern auch vomheutigen Standpuntt der Rcchlslhevrie aus ist der Satz vollkommen wahr,daß es gemeines Recht nnr innerhalb eines staaUichen Orgamsmns gibt,mag dieser ein Einheilöslaat oder ein Bnndesstaal sein, nicht dagegen füreinen nur vötkerrechllicheu Verein, wie den Deutschen Bund . Der Satz
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