§34. Die Quellen u. die Methode des H.R.'s. Treu u. Glauben. Interpretation.
bots oder Verbots entspricht als Folge entweder die Ungültigkeit desbetreffenden Rechtsakts^), oder eine Strafe bez. Schadensersatz^),oder beides^). Ausnahmsweise droht das Gesetz keine nachtheiligeRechtsfolge an 2»).
II. Die Quellen und die Methode des Handelsrechts. Treu undGlauben. Die Interpretation.
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Neben Gesetz und Gewohnheit erscheint als Quelle auchdes Handelsrechts die Rechtswissenschaft, denn sie erzeugt sehrzahlreiche Rechtssätze. Sie ist jedoch Rechtsquelle in einem andernSinne als Gesetz und Gewohnheit.
Zur richtigen Anwendung der gesetzlichen und gewohnheitlichenRegeln ist erforderlich deren vollständige Erkenntniß. Die wissen-schaftliche Erkenntniß oder Entwickelung (Auslegung, Interpretation)führt einerseits zur Erläuterung (Erklärung — Einschränkung —Ausdehnung des Wortsinnes), andererseits zur Fortbildung desRechts auf dem Wege der Analyse und Synthese, indem die inihrem wahren Inhalt erkannten Rechtssätze auf die ihnen zu Grundeliegenden Principien zurückgeführt, diese wiederum in ihre Ele-mente zerlegt, oder zur Herleitung neuer Rechtssätze (Analogie),zum Aufbau von Rechtsinstituten und eines Rechtssystemes benütztwerden. Hier ist die wissenschaftliche Thätigkeit freilich noch einegebundene. Allein sie schreitet auch zur durchaus freien Production
ders bez. Schiffers, Waaren an Bord zu bringen, Güter auf das Verdeckzu laden u. dgl. mehr. Siehe auch §, 34. Not. 8.22> Z. B. H.G.B. Art. 7 S. 1. 43. 116. 117. 116. 138. 54. 111. 163.S. 2. 112. 113. 166. 16S. 173. 184.
23) Z. B. H.G.B. Art. 16—21. 23. 26. 27. 4S. 71. 81. 86 — 89. 129. 13S.151—166. 163. 168. 179. 241. 245. 248. Preuh. E.G. Art. I I. 12. §.9.
24) Z. B. H.G.B. Art. 27. 178. 211. 197. 202. 203. verb. mit 204, und216. 217. verb. mit 241. 245. 247. 248.
25) Z. B. H.G.B. Art. 28—33 bezüglich der Führung der Handelsbücher, dadie Beweiskraft ordnungsmäßig geführter Handlungsbücher ein Vortheilist, welcher iu Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen wegfällt —doch ergänzen hier die Regeln der Particulargejetze über den Bankerutl;Art. 44. 48. 139. bez. der Form der Firmenzeichnuug durch Procuristen,Handlungsbevollmächtigten und Liquidatoren — wo die Verantwortlich-keit gegen den Principal selbstverständlich ist, u. a. m.