Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

vor. Genügen nämlich die vorhandenen Nechtssätze, auch bei freiesterBehandlung, nicht, den sich immer neu gestaltenden Verhältnissenihre rechtliche Norm zu geben, so liegt der Wissenschaft') die Auf-gabe ob, die dem Wesen und inneren Zweck dieser Verhältnisseder sogenannten Natur der Sache snatmalis ratio) ent-sprechenden und gleichsam immanenten Rechtsgesetze selbstthätig zu fin-den und darzulegen^. Dies wird wichtig insbesondere dem nurergänzenden bürgerlichen Recht gegenüber. Unten §. 37.

Die so auf wissenschaftlichem Wege gefundenen Rechtssätze kön-nen durch Gesetz oder den in der Gewohnheit sich äußernden Rechts-willen zu schlechthin bindenden Normen erhoben werden so langedies nicht der Fall, schöpfen sie ihre verbindende Kraft lediglich aus

11 Selbstverständlich ebensowohl im concrelen Rechtsfall dem Richter und Ad-vocaten, wie abstract dem Rechtslehrer und Schriftsteller. Ihre Methodeist die gleiche, die thatsächliche Gelegenheit zur freien Rechtserzengung denersteren meist häufiger geboten die allseitige Erwägung, die begrisf-liche Evustruclion, die systematische Einrcihung hingegen den letzteren inhöhcrem Grade obliegend.

2) Auf dieNatur des Geschäfts" verweist auch das H.G.B den Richter inzahlreichen Fälleu, z. B. Art. ^24. 326. 334. 342 S, 3. 359. Die Er-kenntniß der Natur der Sache und der ihr entsprechenden Regeln geschiehtmittelst wissenschaftlicher Abstraktion. Aus der Fülle der thatsächlichen Er-scheinungen ist das innere Gesetz derselben, mag es wie im Handels'wesen durchgehends ein wirthschaflliches (stehe oben S. 197 Not. 1),oder zugleich auch ein ethisches «.Treu uud Glauben siehe Not. 7)sein, zu ermitteln. Diese thalsächliche Erscheinung darf regelmäßig alseine dem bewußten oder unbewußten Bedürfniß entsprechende angesehenwerden. Darum fällt der gefundene Rechtssatz meist zusammen unddaran erprobt sich seine Richtigkeit mit dem, was Takt oder Bewußt-sein des Handelsstandes sür angemessen erachten und als gewohnheitlicheNorm durchführen oder anstreben. Die Handelsoperationen sind nun zumweitaus größten Theile Rechtsgeschäste, daher ist hier ans der Beobachtungvon Rechtsgeschäften (Börsengeschäfte, Afsecuranzen u. s. f.) deren Wesenund Zweck zu ermitteln. Hieraus ergibt sich die Wichtigkeil der übliche»Formulare, Clauseln, Statuten n. dgl., die Nothwendigkeit gründlicherEinsicht in die Handelswissenschaft (oben§.2> für die Rechtsfindung. Ue-berdie Natur der Sache" vgl., anßer Thöl, auch Voigt, die Lehrevom j»s rmtnralc, kegunm et bonrun und jus Asntimn der Römer. Leip-zig 1866. §. 63. 54. Beilage I». IV. Seist, Natnr-Uis r-aic, uud Naturder Sache. Jena 1L60.