Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§, 35, Die Usance,

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schliche Zusammenfassung und Revision des geltenden Gewohnheits-rechts ; für ganze wichtige Institute, z. B. das Asfecuranzrecht mitAusnahme der Seeversicherung, herrscht sie noch gegenwärtig in demgrößten Theile Deutschlands ausschließlich. Ihrer verjüngendenKraft verdankt das Handelsrecht vorzugsweise seine lebensvolle Ent-wickelung, die Entstehung neuer angemessener Normen, die Vervoll-kommnung und Ergänzung der bestehenden, die Beseitigung der ver-alteten. Sie hat ungeachtet mannigfacher, aus bewußter Tendenzwie aus einfachem Mißverständniß der Quellen und aus Unklarheitüber die Natur der Rechtsbildung überhaupt hervorgegangcner Be-schränkungen hinsichtlich der Erfordernisse und des Beweises, durchwelche die Canonische Rechtssammlung wie die scholastische Doctrinseit Ausgang des Mittelalters die gesammte gewohnhcitliche Rcchts-bildung einzuengen versuchtes selbst dem codificirtcn Handels-recht gegenüber sich thatsächlich und rechtlich durchzusetzen gewußt.Daß dieö auf dem Handelsgebiete in umfassenderem Maaße, undtrotz alles Schwankens der Gewohnheit wie deren Erkenntnißver-hältnißmäßig leichter gelungen ist, als in den übrigen Rcchtszwei-gen, hat seinen inneren Grund in dem lebendigen Flusse des Han-dels, welcher ein den leisesten Schattirungen des vielfach wechselndenBedürfnisses sich vollkommen anschmiegendes, vorzugsweise elastischesRecht bedarf, und in der natürlichen Tendenz der Handelsrechtsnor-men zur universalen Ausbreitung^); seinen äußeren in der erstaun-lichen Zähigkeit des einflußreichen und enge verbundenen Handels-standes, welcher mit sichcrem Takte sich eine autonome Rechtsstel-lung in den eigenen Städten, wo er sich zum ersten herrschendenStande emporschwang, wie im fremden«) Lande zu erringen und zu

Rcscript v, S. März 1804 (eoci I, S. 197), Vgl. auch Preußische Ge-richtsordnung I 30. §. 38.

3) G. F. Puchta , Das Gewohnheitsrecht >. S, 201 fs. II. S. 120 ff.1S2 ff.

4) Daher das Sprüchwort des Mittelaltersccmsuewclo woäc» nlba inocloniAi'i,,/' (vee. rotav 6enus,o XVI!. 1) und daß das Gewohnheitsrechtregelmäßig als unbeweisbar galt (I^ser, Uoclit. p-uici. v«I. I. sxec.9 mc-kl, 1).

5) üben S, 210. 211.

6) Siehe die oben S. 224 Not. 1 angeführten Belege. Ueber die corpora-tive Geschlossenheit der Italienischen Kaufleute im Auslande vgl. nament-

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