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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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§. 36- Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch- ZZg

doch nur durch Uebereinkunft der Betheiligten, entweder im Einzel-fall sei es auch nur durch allgemeine Verweisung auf die Ue-bung, oder allgemein für alle einschlägigen Fälle 2>), Nicht je-doch ohne solche. Denn der Handelsgebrauch auch im weiterenSinne ist zwar eine Jnterpretationsquelle für den Willen der Be-theiligten: es wird vermuthet, daß das Uebliche gewollt sei, unddaß das Gewollte den üblichen Inhalt habe 22) allein diese Ver-muthung vermag gegenüber der Gesetzesregel nicht durchzudringen,welche eben für den Zweifelsfall das Gewollte feststellt 2»). Dem,wenn auch bedingten, Imperativ des Gesetzes gegenüber:dies sollgelten, d. h. dies gilt als gewollt, falls nicht ersichtlich das Gegen-theil gewollt ist" kann nicht durchdringen die bloße Vermuthungdies gilt als gewollt, weil es üblich ist." Das Gesetz selbst inter-pretirt den Parteiwillen: eine ihm derogirende Jnterpretationsquellekann nur eine ihm gleichstehende Nechtsquelle sein. Ist aber derHandelsgebrauch gegenüber dem Handelsgesetzbuch keine gleichstehendeRechtsquelle, so kann er sich auch gegen dasselbe nicht stillschweigendpraktisch durchsetzen. Die versagte derogatorische Kraft würde durcheine Hinterthüre eingeführt Werdens, denn den Handelsgebrauchentgegen dem H.G.B, als maaßgebende Jnterpretationsquelle be-nutzen, heißt: der dispositive Nechtssatz, welchen das H.G.B, auf-stellt, besteht nicht, sondern ein anderer als Parteiwille gilt imZweifel nicht, was im Gesetzbuch festgestellt ist , sondern was dieUebung mit sich bringt 2».

2>) Vgl. 8- 30 Nol. 25. 12. 31

22) Vgl. §. SS. Not. 2432.

23) Der Schluß Dietzel'sim Gebiet der oisposiliven Bestimmungen hatschon der Einzelne freie Hand, also auch der Hanoelsgebrauch" trifst uachdem Folgenden nicht zu. Sieh auch Busch, Archiv s. civil. PraxisBd. 28. S. 198200.

24) Das H.G.B, bestimmt Art. 3:i!S, daß im Zweifel der Verpflichtete Han-delsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren habe. Wäre nun an einemgewissen Platze, z- B. in Hamburg , üblich, daß im Zweifel nur Waaregeringster Qualität zu ljesern sei, und würde jeder Handelskauf dieserUebung gemäß ausgelegt, so würde nicht der Satz deö H.G.B.'s, sondernder entgegenstehende Satz zur Anwendung kommen - und der erstere prak-tisch beseitigt sein.

25) Hieraus erklärt sich, daß das H.G.B, regelmäßig nur des Vertrags,

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