ZM Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts,
aus, als die gewellte Modification erkennbar reicht. Z. B, hinsicht-lich der eulpa. iuvra,, Zahlung, Kompensation.
3) Die analogische Rechtsfindung aus dem HandelsrechtG. 34) ist statthaft'2), sofern die einzelnen Sätze des Handelsrechtsdie einzigen ausgesprochenen Consequenzen eines allgemeingewellten höheren, den Handelsverkehr beherrschenden Rechtsprin-cips sind. Sie ist unstatthaft und das bürgerliche Recht kommt zurAnwendung, sofern dieselben die einzigen gewollten Consequenzendes höheren Rechtsprincips sind.
4) Die neueren Handelsgesetzbücher, insbesondere das Deutsche,enthalten zahlreiche Rechtssätze, welche nicht ihrem Wesen nach, son-dern nur durch ihre Aufnahme in das Gesetzbuch dem Handelsrechtangehören (formelle Handelsrechtssätze). Diese bestätigen, odererklären das bürgerliche Recht, oder modificiren es auch wohl fürgewisse Gebiete"). Als Theil des H.G.B.'s können auch sie durchUsancen nicht beseitigt, nur ergänzt werden (F. 36).
12) So ausdrücklich und zu weil gehend! Basisches Landrechl Anhang S. Ib.Würllemb, Entwurf An I und Motive, v. Stuben rauch S. 13.Fischer —Eltinger S, 25. 34, Sie ist überall uuslallhaft, wo dasHandelsgesetzbuch sich ausdrücklich oder implicite (Not. 10 a. E.) alsbloßes Auönahmerechl ankündigt. Vgl. Thöl K, 6. Rot, 2, 3, welcher sichnicht entscheidet. Die französische Doctrin erkennt die Analogie aus demH.G.B, an. Aus solcher beruht z. B die Gestattung des Zengenbeweises,welche Lo. Art. 109, 49 nur für den Handelskauf und die Gelegenheits-gesellschaft anerkennen — vgl, jedoch Locle oivil Art. 1341 — in allen
, Handelssachen,
13) Für diese letzleren Gebiete sind sie dann auch maleriell Handelsrechtssätze,Die Gründe dieser Erscheinung sind: Man wollte, in Ermangelung einesumfassenden bürgerlichen Gesetzbuchs, dem Nichler in Handelssachen einensichern Leitfaden geben (z, B in Portugal, Brasilien , Buenos-Aires); oderman wollte Eontroversen des Civilrechts wenigstens für Handelssache»entscheiden, z, B. D.H.G.B. Art. 62. 85. 91. 109 268. 284 S. 2. 3,294. 318—322. 324. 334. 339; oder man wollte einzelne, in den ver-schiedenen Civilrechtsshstemen Deutschlauds gar nicht, oder verschieden be-handelte besonders wichtige Rechtsfragen gleichheitlich regeln, z. B. D.H.G.B.Art. 92. 94. 96. 98. 102 269. 233, 234 S. 1. 233. Vgl. Schliemann,Kritische Bemerkungen zum Entwurf. S. 6 — 10. Es versteht sich, daßdie Ausnahme solcher an sich rein civilrechtlicher Sätze in das Handelsge-setzbuch, ingleichen die Modification zahlreicher civilrechtlicher Sätze nur