§. 37. Handelsrecht und bürgerliches Recht. ?g7
Institute, welche dem Handelsrecht geschichtlich oder auch nochgegenwärtig so eigenthümlich sind, daß sie unter keines der ausge-bildeten Znstitute des bürgerlichen Rechts Passen, eine besondereGattung für sich sind, werden nur nach Handelsrecht beurtheilt; in-wieweit auch nur die allgemeinen Principien des bürgerlichen Rechtsauf sie anwendbar sind, ist danach zu bemessen, ob dieselben der er-kennbaren Natur des Instituts widersprechen, oder nicht. So z. B.Wechsel, Assecuranzen, die Firma.
Hingegen solche Institute, welche zwar dem Handelsrecht eigen-thümlich sind, jedoch nur als Arten eines umfassenderen, im bür-gerlichen Recht ausgebildeten G attungsinstitutes erscheinen, unter-liegen, soweit nicht ihre erkennbare Natur entgegensteht, sowohl denRegeln dieses Gattungsinstitutes, wie den allgemeinen Regeln desbürgerlichen Rechts"). Doch ist dabei mit Vorsicht zu verfahren.So z. B. Commissions- und Speditionsgeschäft, die Handelsvollmacht,der Handelskauf, der Frachtvertrag, die Handelsgesellschaften.
Einzelne, das bürgerliche Recht modificirende Sätze des Han-delsrechts schließen die Normen des bürgerlichen Rechts nur insoweit
(A.L.R. II. 8, vgl. z. B. tz. 522. 552. 614. 64!). 1395. 1738. 2458. I. 5.§. 151. I. II. §. 807 u. a. a. O.) oder im Züricher Gesetzbuch.
11) ?»i6sssus, vonr8 de rlroit Hr. 5. 245. Heise S. 11. Thöl tz. 9.Brinckmann S. 18. Miitcrmaier 1. S. 97. Ueber die „Natur -des Instituts" s. oben §. 34. Not. 2. Der entgegengesetzte Slanopunkuengste Unterordnung des Handelsrechts unter die irgend entsprechenden,wenngleich ganz allgemeinen Kategorieen des Eivilrechts, wird namentlichvon IropIonA in der Not. 1 citirteu Recension und in zahlreichenMonographien vertreten. Das geltende Römische Recht enthältzwar eine sehr große Zahl für den Handel geltender und passender Rechts-sätze, allein es enthält überaus wenige handelsrechtliche, d. h. auf denHandel beschränkte Rechtssätze (Not. 3). Es kommt daher durchgehendsnur als bürgerliches Recht, nicht als Handelsrecht, also nur ergän-zend für den Handelsverkehr zur Anwendung. Es kann also aller-dings, was Thöl H. 9. verneint, ein wissenschaftliches Handels-recht linSbesondere Folgerungen aus der Natur des Handelsrechts-instituts, der .Natur der Sache") geben, welches vom gültigen,nämlich dem für den bürgerlichen Verkehr uud darum, aber nur sub-stdiär, auch sür den Handelsverkehr geltenden. Römischen Recht ab-weicht.