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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
Gleichwohl bestehen zahlreiche örtliche Verschiedenheiten auch derHandelsrechtssätze nicht allein selbständiger Staaten, sondern auchinnerhalb desselben Staatsgebiets, völlig verschiedene Rechtsinstitute,entgegenstehende leitende Grundsätze, abweichende Einzelsätze >).
Innerhalb desselben Staatsgebietes kann das Verhältniß dieserverschiedenen Rcchtssätze ein doppeltes sein: Subordination oder Ko-ordination — für verschiedene Staaten ist nur Coordination mög-lich. Jedoch kann durch eine gemeinschaftliche Gesetzgebung unterUmständen auch für verschiedene Staaten ein der Subordinationähnliches Verhältniß hervorgerufen werden, so daß die in den ein-zelnen Staaten neben und vor dem allen Staaten gemeinfchaftlichenRecht geltenden Nechtssätze einen particulären Charakter an sich tra-gen. Dies gilt namentlich von den gesetzlichen und gewohnheitlichenRechtssätzen, welche in den Deutschen Einzelstaaten neben der Deut-schen Wechselordnung und dem Deutschen Handelsgesetzbuch fortbe-stehen'). Das ganze Geltungsgebiet dieser Gesetzbücher bildet sogleichsam für die in denselben geregelten Fragen Ein ge-
Zachariä, Handbuch des französischen Civilrcchlö 5. Ansg. v. AnschntzI, §, 31. 32 Kretzschmar in Schlelter's Jahrbücher». Bd. V». S.177fs.273 sj. 5ok>n Wostlakc, ^ treuliso nn private intern-Uioiial law<»- tlre cuntlict of Invvs, will, rii-incipkl relorenea to >>8 praclieL in tlieLNAÜsIi !vn6 otker coAnatv s>'8tcms ok Mrisprn-teneo. I^onäon 1858.Alle diese und andere Schriften <siehe das, nicht einmal alle bedeutenderenWerke enthaltende Literaturverzeichnis^ bei Bar S. XIII—XVI».) beschäf-tigen sich, zum Theil sogar vorwiegend, mit den Rechtsverhältnissen desHandelsverkehrs. Ausschließlich Rücksicht auf Handelsrechtssätze nehmen:?a.r<Ies8NL, OourL 5lr. 1475 — 1500. Württemb. Entwurf Art.997—1004 und Motive. Uolinisr traitv äe äroit cowinoreial t. I.Ar. 185—190. Brinckmann, Lehrbuch Z. 9. Renaud, Lehrbuch desWechselrechts §. 7. Borchardt und Jacobi in Weiske's .liechtslerikon.Bd. XIV. S. 325 - 332. Brackenhöfl, Archiv f. Wechselrecht II.S. 129 ff. 273 fs. E. Hoffmaun, Ausführliche Erörterung der allg.Deutschen W.O. S. 597 sf. und die gründliche Schrift von ^. F. klov v,Ile de^inselen van ket international vvi33Llre^t. Lsvorvvi^k 1358.
1) Den Umfang dieser Verschiedenheiten sogar im Wechselrecht, dem univer-salsten aller Rechtszweige, zeigten gut llovv a. a. O, Borchardt undJacobi a. a. O. S. 355 ff.
2) Wie weit dies der Fall, ist oben §. 33. 36 entwickelt.