8. 38. Die örtliche Gellung der Handelsrechtssätze.
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meines Rechtsgebiet gegenüber dem „Auslande", d. h. im Verhält-niß zu allen den Staaten, in welchen diese Gesetzbücher keine Gel-tung Habens.
Soweit hingegen die verschiedenen Rechtssätze auf durchaus co-ordinirten Quellen beruhen, hat der erkennende Richter zu unter-suchen, ob das in seinem Sprengel geltende Recht schlechthin aufalle seiner Beurtheilung unterliegenden Rechtsverhältnisse Anwendungfinden will, oder ob dasselbe der Anwendung fremden Rechts Raumläßt, und im letzteren Fall, welchen der verschiedenen auf das betref-fende Rechtsverhältniß möglicherweise passenden Rechtssätze es zurAnwendung gebracht haben will. Er hat also hinsichtlich beiderFragen zunächst den gesetzlichen, gewohnheitlichen oder aus Staats-verträgen beruhenden Vorschriften seines eigenen Rechts ^) zu folgen,und nur soweit diese nicht ausreichen, sich an die, freilich noch viel-fach schwankende und nur zum Theil gewohnheitlich befestigte, wis-senschaftliche Doctrin anzuschließen.
Die Darstellung der nach dieser für die Handelssachen insbe-sondere maßgebenden Regeln kann nur in Verbindung mit den ein-zelnen handelsrechtlichen Instituten, deren Natur für diese Regelnselbst bestimmend ist, erfolgen. Hier mag nur folgendes Allgemeinebemerkt werden.
Es besteht in der Gegenwart zwischen allen civilisirten Staa-ten ein friedlicher und geschützter Verkehr, welchen aufrechtzuerhaltenund zu fördern nicht freundliches Belieben (c-omitas nationum) mitsich bringt, sondern die sittliche und rechtliche Pflicht eines jeden
3) Damit ist keineswegs die z, B. von Brauer zu An. 84 der D.W.O.gezogene und mit Recht bestrirtene (Blunrschli I>, I. Renaud §. 7.Kuntze, Wechselr. S. 116) Folgerung gegeben, daß der Angehörige einesdieser Staaten, welcher in einem anderen derselben ein Wechselgeschäst ein-geht, hinsichtlich seiner Wechselfähigkeit nach seinem Landesrecht — entge-gen Art 84. S. 2. der D.W.O. — zu beurtheilen sei. Denn die Wech-selsähigkeit bestimmt sich nach Art. 1 der D.W.O- durch die allgemeineVerpflichlungssähigkeit durch Verträge, ist also, da die letztere nicht ge-meinschaftlich geregelt ist, insoweit den einzelnen Landesrechten überlassen.Vgl. auch Platner in der Zeijchr. s. Handelsr. V. S, 64 ss., nebst mei-nem Nachtrag, und oben §, 33, insbesondere Not. 7 fs.
4) Dahin gehören sür das Handelsrecht! D.W.O. Arl. 84 — 86, und verein-zelt D.H.G.B. Arl. 327. 336. 3S2. 353. 369. 370. 371.