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Erstes Buch. Die Regeln unv Quellen des Handelsrechts.
Staates erheischt. Demgemäß genießt der Fremde principiell diegleiche private Rechtsfähigkeit, Rechte und Rechtsschutz wie der Ein-heimische — die Regeln, nach welchen beide beurtheilt werden, sindim Princip die gleichen 2).
Es ist weder die Anwendung des fremden Rechts auf denFremden wie den Einheimischen, noch die Anwendung des einhei-mischen Rechts auf den Fremden principiell ausgeschlossen«). Viel-
5) Das französische Recht enthält zwar mehrfache den Fremden benachthei-ligende Vorschriften (insbesondere Lcxle civil 14, 2123. 2128. vaclo äsprcx-öcwrs 54k. S0S. Ges. 17. April 1832 Art. 14), welche von der Pra-xis in der den Fremden lästigsten Weise angewendet werden, und willüberhaupt i.Ooäs civil II. 13), im Gegensatz zu den Grundsätzen desmodernen Jnternationalrechts, dem Fremden, welcher nichl durch kaiser-liches Decret Domicilrecht in Frankreich erworben hat, und demgemäß garkein eigentliches cloraieile, sondern nnr rssiclönes in Frankreich hat, diedroils eivils nur nach dem Gesichtspunkt der durch Staalsvertragausdrücklich festgestellten Reciprocität zuerkennen. Doch wird, bei allemSchwanken über den unterscheidenden Charakter der clroits eivils undciroits ustui-sis, wenigstens so viel anerkannt, daß die dem Handelsver-kehr angehörigen Rechte durchgehends nicht zu den entzogenen clroidseivils gehören. Uasss I. Nr. 603 — 516. II sms,nA<zsl zu l?oslixI. S. 87. Not. a. Auch wird in Handelssachen die sonst von der Prarisprincipiell versagte (Oocls eivil 14, vgl. Locls >le proeeclurs 420) Ju-risdiclion der französischen Gerichte zwischen Fremden als Regel an-erkannt. ?srclsssus Nr. 1477. ?oelix I. Nr. 146 ff. U s,sss I.Nr. 650 ff., und die Cautionspflichtigkeit des fremden Klägers gilt hiernicht. Lociö eivil 16. Locls <is procsclurs 166. Siehe auch Kretzschmarund Levita in Schletter's Jahrbüchern VII. S. 81 ff. 177 ff. 278 ff.369 ff., und F. PZrimker, Der Handelsvertrag v. 2. August 1862 unddas Französische Fremdenrecht. Breslau 1863. Uiltitn, Usnuel c>eseor.sv.l3. I. S. 270—280.
6) Gegensätze:
^. Das sremde Recht ist schlechthin ausgeschlossen.Der Einheimische wird dann stets nach einheimischem Recht beurtheilt,der Fremde gleichfalls nach diesem, oder er ist vollkommen rechtlos. Soim Römischen Reich vor der Bildung des jus Ksotiura, und im Mittel-alter vor der Ausbildung des Systems der Nationalität der Rechte imfränkischen Reich. Wird innerhalb dieses Systems das einheimische Rechtdem Fremden zugänglich gemacht, so kann das geschehen entweder im