Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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8. 38. Die örtliche Geltung der Handelsrechtssätze.

mehr wird der Fremde nach einheimischem und der Einheimische nachfremdem Recht behandelt je nach dem in Frage stehenden Rechts-verhältniß. Es ist entscheidend, welchem Orte dieses Rechtsverhält-niß seiner Natur nach angehört dem Rechte dieses Ortes unter-liegt es. Nur hinsichtlich der Form der Rechtsgeschäfte ist schlecht-hin das am Orte der Errichtung derselben geltende Recht maßge-bend, genügt aber im Zweifel auch die Beobachtung der Form des-jenigen Ortes, welchem das zu begründende Rechtsverhältniß ange-hört'). Ja dieses Princip des heutigen internationalen Rechts giltsogar da, wo nicht ein einzelnes, sich gleichsam localisirendes Nechts-

Sinne eines Privilegs für den Fremden, oder in der Tendenz gegen er-strebte Eremtionen (k) dem eigenen Recht nnd Gericht Geltung zu ver-schaffen.

ö. Das fremde Recht ist schlechthin anerkannt, jedoch nur für denFremden -

s>) jedenfalls vor deren eigenen, ihnen von den Landesherren zugestan-denen Gerichten entweder nur in Streitigkeiten derselben unter einan-der, oder auch bei Klagen eines Inländers oder gar gegen einen solchen.So die Deutschen Colonieen in den slavischen Ländern (Stobbe a. a. O.S, 36. Not. IS); so namentlich die Handelsniederlassungen in fremdenLändern, sowohl der Italiener, Franzosen, Spanier, Portugisen, wie derDeutschen (vgl. die Urkunden §. 35 Not. 1, und die §. 36 Not. 6 ange-führten Schriften. Dazu noch: I^sx Visi^otlrornm üb. XI. tit. III.es,p. 2. 6e trausillarlnw nöAotig,toridus. Insbesondere äs Ailtitn,AanusI <jss oon8uls. t II. S. 431 461). Die Florentiner, und ebensodie Hanseaten, verboten ihren Bürgern vor fremdem Gericht Recht zu neh-men , und gestatteten Geschäftsverkehr nur mit solchen Personen, welchesich der Gerichtsbarkeit des Florentinischen Consu^ö unterwarfen (vellaäeciins, II. p. 49, ^VsräsnIi-iAoii äs rsbus xubliciZ R-rnssstieis. Re-cesse v. 1367. 1470. 1437. 1576. fNr. 34. 35. 36^); so noch jetzt die Eu-ropäer in der Levante und anderen dem Europäischen Völkerrechtskreisenicht angehörigen Ländern.

d) Mitunter auch vor dem ordentlichen einheimischen Gericht des In-länders, vor welchem er von diesem belangt wird, z. B. die Lübecker imganzen Reich nach dem Privileg Friedrich I. von 1130 (Hach, Das alteLüb. Recht S. 172), die Hamburger in Holstein (Lappenberg , Dieältesten Stadt-, Schiff- und Landrcchtc Hamburgs S. XI..)7) D. W. O. Art. 85. 86 S. 3. Württemb. Entw. Art. 999. Bürger!. Gesetzb.

f. das Königr. Sachsen §. 9. Gut Bar S. 112131.Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 18