Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
274
Einzelbild herunterladen
 
  

274 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

Verhältniß in Frage steht, sondern die Rechtspersönlichkeit als einGanzes in Betracht kommt, wie bezüglich der Rechts- und Hand-lungsfähigkeit und der Erbfolge. Auch diese wird regelmäßig wedernach der nationalen noch nach der politischen Zugehörigkeit, sondernnach einem räumlichen Verhältniß, dem Wohnsitze^) beurtheilt, magauch der Einwohner des Staats- oder Gemeindebürgerrechts entbehren v).

8) Ob der Ort der Handelsniederlassung (Etablissement) als Wohnsitz gelte,wird später untersucht werden.

9) Dieses Princip ist in den Deutschen Gesetzen und in der Teutschen Doctrin,mit kaum nennenswcrthcn Ausnahmen, anerkannt: Schaffn er S. 43 ff,v. Savigny VIII. §. 369. Bar S. 73 Not. 1. N. Schmid, Die Herr-schaft der Gesetze nach ihren räumlichen u. zeitlichen Grenzen. Jena 1863S. 29fs.; ebenso im Engl.-Nordamerikan. Recht: Storv §.40ff. We8tlakeNr. 399 sf. I!o n t,LoiumLntÄri«3 on ^meriean law I S. 34.85. II. S. II.12. Eine interessante Anwendung in Urtheilen des Obertribunals zu Berlin vom 17. December 1861. (Entscheid. 47. S. 395 fs.), und der Hambur-gischen Gerichte (Hamburg . Gcrichtszcitnng I. S. 9. 68). Für eiue wich-tige Frage wird dasselbe anerkaunt D.H.G B, Art. 10ihres Staats-gebiets." Vgl. unteu §,46, Not 47 u. v. Hahn, Commentar I.S.32. Dasfranzösische (Locle civil 3, 13. 17) und Ocsterreichische (Bürger!. Gesetzb. H. 4.34) Recht sind inconsequent, indem sie die Rechts- nnd Handlungsfähig-keit der Franzosen (Oestcrrcichcr) stets nach Französischem (Ocsterr.) Rechtbeurtheilen, gleichviel wo dieselben ihren Wohnsitz haben, siehe Not. 6,dagegen für den Ausländer daS Recht des Wohnsitzes entscheiden lassen.(Wenigstens im Falle des Li. 13. Die herrschende Ansicht will freilichüberall nur die Staatsangehörigkeit entscheiden lassen, und braucht Do-micil und Nationalität als gleichbedeutend. Dabei ist zu beachten, daßein solches rechtliches Domicil, wie Li. 13 für den Ausländer in Frank-reich aufstellt, der Franzose im Auslande nach französischer Auffassung,Li. 3. 17, nie hat, sondern immer nur resicleneo). Siehe OeiusnALatzu?oslix I. S. 57. Not. u. Uuger, Oesterr. Privatrecht I. §. 23.Not. 24. Einen principiell ncncn Standpunkt nimmt Bar ein (Z.30):nicht der Wohnsitz allein, sondern der Wohnsitz mit Wohn recht entscheide,und solcher sei nur für den Staats- bez. Ortsbürger gegeben (dagegenanch Locle civil 13). Sein einziger, aber für die private Rechtsstellungnicht entscheidender Gründ abgesehen von dem heute nicht maßgeben-den, allerdings zweifclhaflem Inhalte des Römischen Rechts ist dieMöglichkeit beliebiger polizeilicher Answeisung ans dem bloßen Wohnsitze.Daß Jemand seinen wirklichen Wohnsitz im juristischen Sinne (I. 7. L, äsineolis 10, 39. I. 203. I). <Ie V. 8. 50, 16. I. 17. §. 13. I. 27. §. I. 0.